Wurde ein Verfahrensbeistand fehlerhaft entgegen der zwingend gesetzlichen Regelung des
§ 158 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nicht hinzugezogen, ist das betroffene Kind nicht ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt worden. Diesem gegenüber ist daher auch keine Entscheidung in der Sache getroffen worden, weshalb die erstinstanzliche Entscheidung auch ohne Antrag aufgehoben und zurückverwiesen werden kann.
Eine Kindesanhörung ist nicht lediglich deshalb entbehrlich, weil der Aufenthalt des Kindes derzeit nicht bekannt ist. Im Rahmen der Amtsermittlungspflicht gemäß
§ 26 FamFG wäre zur Ermittlung des Aufenthaltes eine Befragung derjenigen Personen angezeigt, in deren Obhut sich das Kind zuletzt befand. Das Gericht ist auch nicht gehindert, einen Termin für die Kindesanhörung zu bestimmen und die Ladung an diejenige Person, in deren Obhut sich das Kind zuletzt befand – ggf. unter Hinweis auf Zwangsmittel – zuzustellen.