Betreuen verheiratete Eltern ein Kind im paritätischen Wechselmodell, so kann ein Elternteil den Unterhaltsanspruch des Kindes im eigenen Namen gemäß § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB geltend machen.
Einer Übertragung der Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB oder der Bestellung eines Ergänzungspflegers bedarf es nicht.
Einer Übertragung der Entscheidungsbefugnis bedarf es nicht, da die Antragstellerin die Unterhaltsansprüche der Kinder gemäß § 1629 Abs. 3 BGB im eigenen Namen geltend machen kann. Dies gilt auch, wenn sie die Kinder nicht überwiegend betreut. Der Wortlaut der Norm enthält den Begriff der „Obhut“ nicht. Die Verwendung des unbestimmten Artikels „ein Elternteil“ spricht nicht dafür, dass „der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet“ gemeint sein muss.
Einer Übertragung der Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB oder der Bestellung eines Ergänzungspflegers bedarf es nicht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Übertragung der Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB ist nicht schon deshalb erforderlich, weil die Frage, wie die Geltendmachung eines Kindesunterhaltsanspruchs bei verheirateten Eltern, die die Kinder in einem paritätischen Wechselmodell betreuen, umstritten ist und sich die Übertragung der Entscheidungsbefugnis als „sicherster Weg“ darstellt, der auch bei abweichender Beurteilung der Frage im eigentlichen Unterhaltsverfahren, ggf. durch das Beschwerdegericht, eine Durchsetzung eines Unterhaltsanspruchs durch die Antragstellerin ermöglichen würde. Ein Eingriff in die elterliche Sorge setzt immer die Erforderlichkeit des Eingriffs voraus, die hier fehlt, zumal die Übertragung der Entscheidungsbefugnis dem Antragsgegner die Möglichkeit nehmen würde, seinerseits Unterhalt einzufordern, falls sich die im Verfahren nach § 1628 BGB notwendig summarische Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse als falsch herausstellen sollte.Einer Übertragung der Entscheidungsbefugnis bedarf es nicht, da die Antragstellerin die Unterhaltsansprüche der Kinder gemäß § 1629 Abs. 3 BGB im eigenen Namen geltend machen kann. Dies gilt auch, wenn sie die Kinder nicht überwiegend betreut. Der Wortlaut der Norm enthält den Begriff der „Obhut“ nicht. Die Verwendung des unbestimmten Artikels „ein Elternteil“ spricht nicht dafür, dass „der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet“ gemeint sein muss.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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