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Übernachtungsumgang kann auch bei Vorschulkindern dem Kindeswohl entsprechen

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein genereller Grundsatz, wonach Übernachtungen im Rahmen des Umgangsrechts erst ab einem bestimmten Alter – etwa ab der Einschulung – zulässig wären, existiert nicht. Maßgeblich ist stets die konkrete Situation des Kindes und seiner Familie. Dabei sind sowohl das Alter als auch die bisherige Beziehung zum umgangsberechtigten Elternteil zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall hatte ein Vater beantragt, den bisher nur tageweisen Umgang auf Wochenendbesuche mit Übernachtung auszuweiten.

Das Gericht stellte klar, dass eine Übernachtung auch bei Vorschulkindern angeordnet werden kann, sofern keine gewichtigen Gründe dagegen sprechen. Entscheidend sei, ob das Kind den Elternteil bereits gut kennt, Vertrauen aufgebaut hat und Erfahrungen mit Übernachtungen außerhalb des eigenen Zuhauses gesammelt hat. Die bloße Tatsache, dass das Kind noch nicht eingeschult ist oder einzelne ablehnende Äußerungen getätigt hat, reicht nicht aus, um eine Übernachtung auszuschließen – insbesondere dann nicht, wenn diese Ablehnung erkennbar von der Haltung des betreuenden Elternteils beeinflusst ist.

Auch organisatorische Schwierigkeiten wie räumliche Distanz, Sprachbarrieren oder gelegentliche Terminverschiebungen stehen einem Übernachtungsumgang nicht zwingend entgegen, wenn die Bindung stabil ist und keine konkreten Gefährdungen erkennbar sind. Vielmehr kann der längere Kontakt dem Kindeswohl sogar besonders dienen, etwa indem das Kind den Elternteil im Alltag erlebt und sprachliche Fähigkeiten erweitert.

Das Gericht ordnete daher eine schrittweise Anbahnung der Übernachtungen an. Zunächst sollten Übernachtungen in räumlicher Nähe zum Wohnort der Mutter stattfinden, bevor sie dauerhaft in der Wohnung des Vaters stattfinden. So könne das Kind behutsam an die neue Situation herangeführt werden. Ein sofortiger, umfassender Übernachtungsumgang sei möglich, müsse aber im Einzelfall dem Wohl des Kindes angepasst werden. Entscheidend bleibt, dass der Kontakt zum anderen Elternteil gefördert und das Kind nicht durch elterliche Konflikte oder starre Altersgrenzen unnötig eingeschränkt wird.


OLG Nürnberg, 28.10.2009 - Az: 7 UF 1009/09

ECLI:DE:OLGNUER:2009:1028.7UF1009.09.0A

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