Übernachtungen werden von den Gerichten grundsätzlich als positiv betrachtet. Sei es bei Freunden, Verwandten oder bei getrennten Eltern dem anderen Elternteil.
Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst auch Übernachtungen
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht, als Teil der
Personensorge, beinhaltet die Entscheidung darüber, wo das Kind sich aufhält. Es gehört zu den alltäglichen Entscheidungen, ob ein Kind bei Großeltern oder Freunden übernachtet. Allerdings kann diese Entscheidung auch als erheblich eingestuft werden, wenn beispielsweise Sicherheitsbedenken bestehen. Daher kann ein berechtigtes Interesse an Informationen über Übernachtungen bei Dritten seitens des anderen Elternteils bestehen.
Übernachtungen beim anderen Elternteil
Im Regelfall umfasst das
Umgangsrecht auch, dass das Kind bei dem umgangsberechtigten Elternteil übernachten darf. Dies entspricht meist dem
Kindeswohl und ist dann unproblematisch, wenn die Übernachtungen dem Wunsch des Kindes entsprechen.
Übernachtungen des Kindes beim umgangsberechtigten Elternteil entsprechen in der Regel dem Kindeswohl. In jüngerer Zeit wird in der Rechtsprechung eine generelle Altersgrenze für Übernachtungen nicht mehr vertreten. Es dient zudem nicht dem Entwicklungsprozess von Kindern, ihnen familiäre Auseinandersetzungen ersparen zu wollen. Auch junge Kinder müssen lernen, durch neue Strukturen, durch Veränderungen vielfältiger Art belastet zu werden, aus deren Wirklichkeit sie neue Kräfte beziehen. Kinder werden nicht dadurch „lebenstüchtig“, dass sie in überbehüteter und einseitig auf die Vorstellungen eines Elternteils ausgerichteter Weise „erzogen“ werden, sondern auch dadurch, dass ihnen die Realität hinreichend deutlich wird. Übernachtungsumgangskontakte entsprechen deshalb - zumal bei weiter voneinander entfernt liegenden Wohnorten der Eltern - auch bei einem Kleinkind in der Regel dem Kindeswohl. Durch eine Regelung des Umgangs alle zwei Wochen wird in einem solchen Fall einerseits die persönliche Beziehung zwischen Kind und Elternteil ausreichend gewahrt, andererseits auch sichergestellt, dass weder für das Kind noch die Kindeseltern eine zu hohe Belastung entsteht (vgl. OLG Brandenburg, 06.12.2018 - Az:
9 UF 168/18; OLG Saarbrücken, 05.03.2018 - Az:
6 UF 116/17; OLG Saarbrücken, 23.01.2013 - Az:
6 UF 20/13).
Schwierig wird es dann, wenn das Kind die Übernachtungen beim anderen Elternteil nicht wünscht. Lehnt das Kind eine Übernachtung konsequent ab, so entspricht es dem Kindeswohl am besten, wenn das Kind nicht bei dem betreffenden Elternteil übernachtet. Auf die Wünsche des betroffenen Elternteils hinsichtlich der Ausgestaltung seines Umgangsrecht kommt es dann nicht an.
Dieser Grundsatz gilt in jedem Fall für Kinder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr. Denn ab diesem Alter muss das Gericht das Kind persönlich anhören. Bei jüngeren Kindern ist eine Anhörung möglich, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind. Daher kann das Kind ab dem dritten Lebensjahr angehört werden, um den Kindeswillen zu erkunden.
Was gilt im Grundsatz bei Übernachtungen bei Dritten?
Übernachtungen des Kindes bei Freunden oder Verwandten sind in der Regel als Teil des Umgangsrechts anzusehen und gehören zu den alltäglichen Entscheidungen des betreuenden Elternteils, die ohne Rücksprache getroffen werden können.
Jedoch kann der andere Elternteil gemäß
§ 1686 BGB ein berechtigtes Interesse an dieser Information geltend machen, wenn es um Übernachtungen bei Dritten geht. Sofern die Auskunft verweigert wird und der andere Elternteil dies als erheblich ansieht, kann der Rechtsweg beschritten und gegebenenfalls eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden. Hierbei wird das Gericht im Einzelfall prüfen, ob die Auskunftspflicht dem Kindeswohl dient.
Übernachtungen bei Dritten gegen den erklärten Willen des Kindes entsprechen in aller Regel nicht dem Kindeswohl.
Wann muss Auskunft darüber erteilt werden, wo das gemeinsame Kind übernachtet?
Die Antwort auf diese Frage richtet sich nach § 1686 BGB, der vorsieht, dass jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen kann, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Über Streitigkeiten entscheidet das Familiengericht.
Diese Bestimmung gilt nicht nur - aber in der Praxis hauptsächlich - für getrennt lebende oder geschiedene Eltern. Gerade bei ihnen besteht ein berechtigtes Interesse an der Auskunft, weil sie sich ja wegen der Trennung jedenfalls bei jüngeren Kindern über deren Wohlergehen kaum informieren können.
Problematisch sind natürlich der Umfang und die Häufigkeit des Auskunftsanspruchs. Er muss sich auf die persönlichen Verhältnisse des Kindes, also in erster Linie (aber nicht nur) auf gesundheitliche, schulische und Erziehungsfragen bzw. Probleme beziehen. Sicher fällt auch die Frage darunter, wo das Kind sich regelmäßig aufhält. Dagegen müssen Fragen, die sich auf einzelne, für Lebensverhältnisse und Entwicklung des Kindes unerhebliche, Umstände beziehen, nicht beantwortet werde. Dazu gehört auch die Frage nach nicht regelmäßigen kurzfristigen Aufenthalten bei Verwandten oder Bekannten.
Ältere Kinder können übrigens mitbestimmen, ob Fragen nach ihren höchstpersönlichen Angelegenheiten, wie etwa Freundschaften, beantwortet werden.