Das Kind hat das Recht auf
Umgang mit jedem Elternteil und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind
verpflichtet und berechtigt (
§ 1684 Abs.1 BGB).
Das Umgangsrecht eines Elternteils folgt unmittelbar aus dem Elterngrundrecht aus Art.6 Abs.2 S.1 GG und steht gegebenenfalls in Konkurrenz zum
Sorgerecht des anderen Elternteils und zu den Rechten des Kindes als selbständigem Grundrechtsträger.
Aufgabe der gerichtlichen Umgangsregelung ist deshalb, die gleichermaßen mit Verfassungsrang ausgestatteten Positionen der Beteiligten in eine verfassungskonforme Konkordanz zu bringen.
Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass die verfassungsmäßigen Elternrechte dadurch relativiert sind, dass sie nur im Interesse des Kindes bestehen. Die in Art.6 GG zum Ausdruck kommende Pflichtbindung der Elternrechte ist mit der Subjektstellung des Kindes nur in Einklang zu bringen, wenn das Elternrecht als ein dem
Kindeswohl dienendes Recht verstanden wird. Somit besteht auch das Umgangsrecht eines Elternteils nur im Interesse des Kindes und ist seinem Umfang nach unmittelbar durch das Kindeswohl begrenzt.
Die gerichtliche Festlegung des Umgangsumfangs ist eine bloß quantitative Frage. Selbst eine Umgangsregelung, die einem Wechselmodell gleichkommt, ist daher nicht ausgeschlossen.
In Konfliktbeziehungen begegnet allerdings auch eine Ausdehnung der Umgangsregelung, die einem
Wechselmodell nahekommt, Bedenken. Es gelten für eine solche Umgangsregelung daher die gleichen Grundsätze, wie sie für die gemeinsame elterliche Sorge gelten.
Ein paritätisches Wechselmodell auf der Ebene des Umgangs scheidet damit ebenso wie eine gemeinsame elterliche Sorge im Fall hoher elterlicher Konfliktbelastung aus. Entscheidender Maßstab für die Regelung im Einzelfall ist letztlich die für das konkrete Kind beste Alternative: Dies bestimmt sich allein nach dem Kindeswohl. Bereits eine erhebliche Belastung des Kindes durch Kommunikationsschwierigkeiten steht der gemeinsamen Sorge entgegen, eine vollständige Kommunikationsverweigerung der Eltern muss nicht gegeben sein. Diese Belastung des Kindes muss nicht bereits tatsächlich bestehen, es genügt die begründete Befürchtung, dass es zu einer solchen Belastung kommt.
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