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Sperrzeit bei Eigenkündigung wegen Herstellung einer Erziehungsgemeinschaft

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III tritt eine Sperrzeit ein, wenn ein Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis selbst löst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig Arbeitslosigkeit herbeiführt, ohne dass hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Die Sperrzeit beträgt gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 SGB III zwölf Wochen.

Die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Eigenkündigung erfüllt den Tatbestand der Arbeitsaufgabe. Ein wichtiger Grund kann nur dann angenommen werden, wenn die Aufgabe des Arbeitsplatzes im Hinblick auf die Interessenabwägung zwischen der Versichertengemeinschaft und den persönlichen Belangen des Arbeitslosen gerechtfertigt ist. Maßgeblich ist stets der Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

Nach der gefestigten Rechtsprechung wird ein wichtiger Grund anerkannt, wenn ein Arbeitnehmer wegen des Zuzugs zum Ehegatten kündigt, sofern eine tägliche Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes von der gemeinsamen Wohnung aus unzumutbar ist (BSG, 20.04.1977 - Az: 7 RAr 112/75). Gleiches gilt, wenn die Eheschließung in absehbarer Zeit bevorsteht und die Aufgabe des Arbeitsplatzes erforderlich ist, um die eheliche Lebensgemeinschaft rechtzeitig herzustellen (BSG, 29.11.1988 - Az: 11/7 RAr 91/87). Fehlt es an einem konkret bevorstehenden Hochzeitstermin, liegt kein wichtiger Grund vor.

Auch die vom Bundessozialgericht vorgenommene Erweiterung auf Fälle, in denen der Umzug zum künftigen Ehepartner aus Gründen des Kindeswohls bereits vor der Eheschließung erfolgt, setzt voraus, dass die Eheschließung zeitlich absehbar ist (BSG, 07.11.2005 - Az: B 11a/11 AL 49/04 R). Ein wichtiger Grund ist nicht gegeben, wenn eine Eheschließung weder geplant noch terminlich absehbar ist.

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