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Keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld - Wichtige Änderung der Rechtsprechung des BSG!
Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestand kein Grund für die Aufgabe eines Beschäftigungsverhältnisses, wenn der Arbeitnehmer mit seinem Partner, mit dem er eine nichteheliche Lebensgemeinschaft führte, umziehen wollte. Deshalb konnte in diesen Fällen eine Sperrzeit für den Bezug des Arbeitslosengeldes nach § 44 SGB III festgesetzt werden.
Diese Rechtsprechung hat das BSG jetzt aufgegeben. Gleichzeitig konkretisiert das BSG die Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit von einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Rahmen des Sperrzeitenrechts gesprochen werden kann. Eheähnlich ist danach eine Verbindung zweier Partner unterschiedlichen Geschlechts nur dann, wenn sie auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander erwarten lassen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Es kann grundsätzlich nicht gefordert werden, dass die Lebensgemeinschaft schon eine gewisse Zeitdauer - etwa drei Jahre - besteht. Andererseits reicht es aber auch nicht aus, dass mit dem geplanten Zuzug die Gemeinschaft erst begründet werden soll.
Natürlich bleibt es dabei, dass der Arbeitslose rechtzeitig alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben muss, um auch am neuen Wohnort einen Arbeitsplatz zu finden und dass ihm tägliches Pendeln zwischen dem neuen Wohnort und der bisherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden kann.
Die neue Rechtsprechung beschränkt sich auf die heterosexuelle Lebensgemeinschaft. Ob entsprechend beim Vorliegen einer homosexuellen - nicht eingetragenen - Partnerschaft zu entscheiden wäre, bleibt abzuwarten.
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