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Arbeitslosengeldanspruch: Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Ein wichtiger Grund zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag besteht nur dann, wenn dem Arbeitnehmer andernfalls zum selben Zeitpunkt arbeitgeberseitig gekündigt worden wäre.

Eine aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Arbeitgebers und des dadurch erzwungenen Personalabbaus abstrakt drohende Kündigung stellt keinen wichtigen Grund gem § 159 Abs 1 S 1 in Verbindung mit S 2 Nr 1 SGB 3 dar.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Beklagte hat jedoch zu Recht den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe iSv § 159 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 1 SGB III für die Zeit vom 1. April 2014 bis 23. Juni 2014 festgestellt. Hiernach ruht der Anspruch auf Alg für die Dauer einer Sperrzeit, wenn sich der Arbeitnehmer, wie vorliegend der Kläger, versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben (§ 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Versicherungswidriges Verhalten liegt nach Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift ua vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst hat und dadurch zumindest grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet (§ 159 Abs. 2 Satz 1 SGB III) und sie beträgt bei Arbeitsaufgabe grundsätzlich zwölf Wochen (§ 159 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Diese Voraussetzungen sind mit der Folge der Minderung der Alg-Anspruchsdauer (vgl § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III) vorliegend erfüllt. Denn der Kläger hat mit der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages vom 23. August 2013 unter Vereinbarung einer Freistellung ab 1. September 2013 bis zur eigentlichen Beendigung am 31. März 2014 das Beschäftigungsverhältnis gelöst und seine Arbeitslosigkeit hierdurch grob fahrlässig herbeigeführt, ohne hierfür einen wichtigen Grund gehabt zu haben. Löst ein Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis, führt er seine Arbeitslosigkeit jedenfalls dann grob fahrlässig herbei, wenn er – wie der Kläger – nicht mindestens konkrete Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hat. Dass eine solche Aussicht für den Kläger bestanden hätte, ist weder ersichtlich noch vom Kläger selbst vorgetragen; er war ab 1. September 2013 auch tatsächlich arbeitslos. Der Kläger hat durch seine Zustimmung zum Aufhebungsvertrag eine bzw hier die wesentliche Ursache zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gesetzt, sich also nicht allein passiv verhalten, sondern durch eigenes Zutun das Ende seiner mehr als vierzigjährigen Beschäftigung herbeigeführt. Ob die Initiative von ihm oder vom Arbeitgeber ausgegangen bzw in wessen Interesse der Aufhebungsvertrag maßgeblich lag, ist dagegen grundsätzlich unerheblich.

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