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Mitbestimmung der Schwerbehindertenvertretung bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 21 Minuten

Es besteht auch kein Unterlassungsanspruch des Schwerbehindertenvertreters gegenüber dem Arbeitgeber, wenn dieser mit schwerbehinderten Menschen Aufhebungsverträge abgeschlossen hat, ohne den Vertreter vorher zu unterrichten oder anzuhören.

Der Schwerbehindertenvertreter muss beim Abschluss des Aufhebungsvertrags nicht beteiligt werden. Die Schwerbehindertenvertretung ist zwar in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend durch den Arbeitgeber zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages selbst handelt es sich aber nicht um eine „Entscheidung“ im Sinne von § 95 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB IX. Damit ist der Arbeitgeber weder verpflichtet, den Schwerbehindertenvertreter vor dem Abschluss zu unterrichten, noch muss der Vertreter zuvor angehört werden.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Beteiligten streiten im Sprungrechtsbeschwerdeverfahren hauptsächlich darüber, ob der Schwerbehindertenvertreter gegenüber der Arbeitgeberin einen Anspruch auf Unterlassung des Abschlusses von Aufhebungsverträgen mit schwerbehinderten Menschen hat, wenn er nicht zuvor unterrichtet und angehört worden ist.

Die Arbeitgeberin betreibt städtische Krankenhäuser in Form eines Eigenbetriebs. Antragsteller ist der dort gewählte Schwerbehindertenvertreter. Die Arbeitgeberin schloss im Frühjahr 2009 einen Aufhebungsvertrag mit der schwerbehinderten Mitarbeiterin S ab, ohne den Schwerbehindertenvertreter davon vorher unterrichtet und angehört zu haben. Nach einer Beschwerde des Schwerbehindertenvertreters vom 19. Oktober 2009 über die unterbliebene Beteiligung bestritt die Arbeitgeberin eine entsprechende Verpflichtung.

In dem daraufhin eingeleiteten Beschlussverfahren hat der Schwerbehindertenvertreter die Auffassung vertreten, er sei beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit einem schwerbehinderten Menschen nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zu beteiligen. Dieser Anspruch könne nur durch einen allgemeinen Unterlassungsanspruch gesichert werden. Die Sanktion des § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX gehe ins Leere, weil der Aufhebungsvertrag trotz fehlender Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung wirksam sei.

Der Antragsteller hat beantragt,

1. der Arbeitgeberin zu untersagen, einen Aufhebungsvertrag mit einem im Eigenbetrieb Klinikum S beschäftigten schwerbehinderten Menschen abzuschließen, bevor nicht der Schwerbehindertenvertreter unterrichtet und ihm Gelegenheit gegeben wurde, dazu Stellung zu nehmen,

2. hilfsweise, für den Fall der Abweisung des Antrags zu 1., die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihn vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit im Eigenbetrieb Klinikum S beschäftigten schwerbehinderten Menschen zu unterrichten und ihm Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen,

3. für den Fall, dass die Arbeitgeberin der Verpflichtung aus Antrag Ziff. 1 nicht nachkomme, ihr für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen am Geschäftsführer des Eigenbetriebs S, anzudrohen.

Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verlange keine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung beim Abschluss von Aufhebungsverträgen.

Das Arbeitsgericht hat dem Unterlassungsantrag sowie dem Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft entsprochen und demgemäß über den Hilfsantrag nicht entschieden. Es hat die Sprungrechtsbeschwerde zugelassen, mit der die Arbeitgeberin die Abweisung der Anträge des Schwerbehindertenvertreters begehrt. Dieser beantragt die Zurückweisung der Sprungrechtsbeschwerde.

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