Eine
Lebensgemeinschaft kann zwischen gleichgeschlechtlichen und auch zwischen verschieden geschlechtlichen Personen geschlossen werden.
Eine Lebensgemeinschaft wird rechtlich nicht der Ehe gleichgestellt.
Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sollten über die Details des Zusammenlebens eine einvernehme Regelung treffen. Ratsam ist es, hierzu einen Partnerschaftsvertrag abzuschließen.
Bei
Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen keinerlei einklagbare Ansprüche auf Unterhalt, Rentenanteile oder Zugewinn, sofern ein anderes nicht in einem Partnerschaftsvertrag geregelt wurde.
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