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Lebensgemeinschaft

Familienrecht

Eine Lebensgemeinschaft kann zwischen gleichgeschlechtlichen und auch zwischen verschieden geschlechtlichen Personen geschlossen werden.

Eine Lebensgemeinschaft wird rechtlich nicht der Ehe gleichgestellt.

Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sollten über die Details des Zusammenlebens eine einvernehme Regelung treffen. Ratsam ist es, hierzu einen Partnerschaftsvertrag abzuschließen.

Bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen keinerlei einklagbare Ansprüche auf Unterhalt, Rentenanteile oder Zugewinn, sofern ein anderes nicht in einem Partnerschaftsvertrag geregelt wurde.

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Urteil
Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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