Gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand. Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II und XII steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen (§ 34 Abs. 4 Satz 1 AufenthG).
Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht besteht jedoch nur für die erstmalige befristete Verlängerung nach § 31 Abs. 1 AufenthG. Da der Antragstellerin bereits am 3. August 2022 eine bis 2. August 2023 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG erteilt wurde, richtet sich die nach Ablauf dieser Aufenthaltserlaubnis erforderliche weitere Verlängerung grundsätzlich nach den allgemeinen Voraussetzungen. Daher sind insoweit im Regelfall auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen der §§ 8 Abs. 1 i.V.m. 5 AufenthG zu beachten; dies gilt auch für das Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Hintergrund dieser Privilegierung ist, dass die Ehegatten zunächst die Gelegenheit haben sollen, sich ohne Gefährdung ihres Aufenthaltsrechts eine eigene wirtschaftliche Existenz zu schaffen, da die Notwendigkeit einer eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts regelmäßig erst nach dem Scheitern einer Ehe entsteht.
Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht besteht jedoch nur für die erstmalige befristete Verlängerung nach § 31 Abs. 1 AufenthG. Da der Antragstellerin bereits am 3. August 2022 eine bis 2. August 2023 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG erteilt wurde, richtet sich die nach Ablauf dieser Aufenthaltserlaubnis erforderliche weitere Verlängerung grundsätzlich nach den allgemeinen Voraussetzungen. Daher sind insoweit im Regelfall auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen der §§ 8 Abs. 1 i.V.m. 5 AufenthG zu beachten; dies gilt auch für das Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Hintergrund dieser Privilegierung ist, dass die Ehegatten zunächst die Gelegenheit haben sollen, sich ohne Gefährdung ihres Aufenthaltsrechts eine eigene wirtschaftliche Existenz zu schaffen, da die Notwendigkeit einer eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts regelmäßig erst nach dem Scheitern einer Ehe entsteht.
VG Ansbach, 06.03.2025 - Az: AN 11 S 24.2717
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Hont Péter Hetényi
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