Viele Drittstaatsangehörige - etwa aus Marokko, Algerien oder anderen nordafrikanischen Staaten - suchen nach legalen Wegen, um dauerhaft mit ihrem Lebenspartner oder ihrer Lebenspartnerin in Deutschland zu leben. Eine häufig überlegte Möglichkeit ist es, zunächst in einem anderen Schengen-Staat wie beispielsweise Rumänien, Spanien oder Frankreich einen Aufenthaltstitel zu erwerben und von dort aus visumfrei nach Deutschland einzureisen. Der Gedanke dahinter: Wenn man sich rechtmäßig im Schengen-Raum aufhält, müsste doch auch ein dauerhafter Aufenthalt in Deutschland möglich sein.
Diese Annahme ist rechtlich nicht haltbar. Zwar bestehen im Schengen-Raum grundsätzlich erleichterte Reisebedingungen, insbesondere im Hinblick auf kurzfristige Aufenthalte. Ein Aufenthaltstitel eines Schengen-Staates berechtigt Drittstaatsangehörige aber nicht zu einem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland. Wer mit einem Partner oder einer Partnerin in Deutschland zusammenleben möchte, muss das reguläre nationale Visumverfahren - in der Regel im Rahmen des Familiennachzugs - durchlaufen. Nur auf diesem Weg kann ein rechtssicherer Aufenthalt begründet werden, der auch langfristig Bestand hat.
Die Einreise über ein anderes EU-Land ist zwar kurzfristig legal möglich, etwa für einen Besuch oder touristischen Aufenthalt. Für eine Lebensperspektive in Deutschland führt jedoch kein Weg am Visum vorbei.
Unterschied zwischen kurzfristigem und langfristigem Aufenthalt
Innerhalb des Schengen-Raums gilt grundsätzlich das sogenannte Schengen-Visumregime, das es erlaubt, sich bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen visumfrei in anderen Schengen-Staaten aufzuhalten – vorausgesetzt, man hält sich legal in einem der Mitgliedsstaaten auf. Ein Aufenthaltstitel, der beispielsweise in Rumänien oder Frankreich erteilt wurde, ermöglicht also in der Regel einen touristischen oder geschäftlichen Kurzaufenthalt in Deutschland. Wer sich also rechtmäßig in einem Schengen-Staat aufhält, darf sich dort frei bewegen und auch kurzzeitig andere Schengen-Staaten besuchen.
Diese Regelung gilt jedoch ausschließlich für kurzfristige Aufenthalte. Ein Aufenthalt mit dem Ziel, in Deutschland zu leben, zu arbeiten oder eine Lebenspartnerschaft zu führen, fällt unter das nationale Aufenthaltsrecht und erfordert grundsätzlich ein nationales Visum, das vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu beantragen ist. Die Zugehörigkeit zum Schengen-Raum ersetzt nicht das deutsche Visumverfahren für längerfristige Aufenthalte.
Warum ein Aufenthaltstitel aus einem anderen Schengen-Staat nicht ausreicht
In der Praxis bedeutet das: Auch wenn eine Person etwa aus Marokko einen legalen Aufenthaltstitel in einem Schengen-Staat besitzt – etwa als Arbeitnehmer in Rumänien oder als Student in Frankreich – berechtigt dieser Status nicht dazu, ohne weiteres dauerhaft nach Deutschland umzuziehen. Die Freizügigkeit innerhalb des Schengen-Raums betrifft lediglich EU-Bürger und privilegiert nicht automatisch alle Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltsrecht in einem Schengen-Mitgliedsstaat.
Eine dauerhafte Niederlassung in Deutschland ohne entsprechendes nationales Visum wäre damit rechtlich unzulässig. Versucht man dennoch, sich in Deutschland niederzulassen – etwa im Rahmen einer Familienbeziehung – droht eine Einstufung des Aufenthalts als illegal. Dies kann nicht nur zu einem Bußgeld oder zur Abschiebung führen, sondern auch langfristig die Chancen auf eine spätere legale Einreise nach Deutschland verschlechtern.
Die Lösung: Familiennachzug über das nationale Visumverfahren
Wer als Drittstaatsangehöriger mit einem in Deutschland lebenden Lebenspartner zusammenleben möchte, hat grundsätzlich die Möglichkeit, im Rahmen des Familiennachzugs ein entsprechendes Visum zu beantragen. Voraussetzung ist dabei in aller Regel, dass eine familiäre Bindung nach deutschem Aufenthaltsrecht vorliegt – dies ist insbesondere durch eine Eheschließung möglich.
Neben der Eheschließung sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen. Zunächst muss der in Deutschland lebende Partner über ein ausreichendes Einkommen verfügen, um den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherzustellen. Zudem muss geeigneter Wohnraum zur Verfügung stehen, der für beide Personen angemessen ist. Ein weiteres Erfordernis ist, dass beim nachziehenden Partner keine Ausweisungsinteressen bestehen, etwa durch Vorstrafen oder Verstöße gegen das Aufenthaltsrecht. Außerdem sind in der Regel Grundkenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A1 nachzuweisen. Nur in bestimmten Ausnahmefällen – zum Beispiel bei Ehepartnern von deutschen Staatsangehörigen – kann auf den Sprachnachweis verzichtet werden.
Wichtig ist: Das Visumverfahren muss vor der Einreise nach Deutschland durchlaufen werden. Eine nachträgliche Legalisierung eines bereits bestehenden Aufenthalts in Deutschland ist nur in absoluten Ausnahmefällen möglich. Wer versucht, das Verfahren zu umgehen, riskiert nicht nur die Verweigerung des Aufenthaltsrechts, sondern auch eine befristete Einreisesperre.
Welche Möglichkeiten haben nicht verheiratete Partner?
Wenn die Partner noch nicht verheiratet sind, handelt es sich dabei nicht um einen klassischen Familiennachzug. Die beste Möglichkeit in einem solchen Fall ist, ein sogenanntes Visum zur Eheschließung in Deutschland zu beantragen. Damit kann die Person nach Deutschland einreisen, um dort mit dem oder der Verlobten die Ehe einzugehen. Voraussetzung ist, dass beide ernsthaft die Heirat in Deutschland planen und alle dafür erforderlichen Unterlagen vorlegen können – darunter Pässe, Geburtsurkunden, Ledigkeitsnachweise und eventuell beglaubigte Übersetzungen und Legalisationen, je nach Herkunftsland. Auch eine Verpflichtungserklärung des Verlobten in Deutschland sowie ein Nachweis über ausreichenden Wohnraum und Krankenversicherung sind häufig erforderlich.
Der Antrag auf dieses Visum muss in der Regel bei der deutschen Botschaft oder dem Konsulat im Herkunftsland gestellt werden. In einigen Fällen – zum Beispiel wenn die Person bereits legal und langfristig in Rumänien lebt – kann der Antrag auch von dort aus erfolgen. Sobald das Visum bewilligt wurde, darf die Person nach Deutschland einreisen. Nach der Eheschließung kann dann beim zuständigen Ausländeramt vor Ort eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug beantragt werden, die einen längerfristigen Aufenthalt sowie später auch eine Arbeitserlaubnis ermöglichen kann.
Welche Alternativen gibt es sonst noch?
Alternativ wäre auch ein Besuchs- oder Touristenvisum möglich, allerdings berechtigt dieses nur zu einem kurzfristigen Aufenthalt (maximal 90 Tage) und nicht zur Heirat oder zum dauerhaften Verbleib in Deutschland.
Deshalb ist das Visum zur Eheschließung der rechtlich sauberste und langfristig sinnvollste Weg, wenn das Ziel ist, gemeinsam in Deutschland zu leben.
Einreise „durch die Hintertür“: Keine empfehlenswerte Lösung
Immer wieder wird in Foren oder auf inoffiziellen Informationsseiten dazu geraten, zunächst in ein anderes EU-Land auszureisen, dort einen Aufenthaltstitel zu erlangen und anschließend nach Deutschland zu ziehen – in der Hoffnung, sich auf Freizügigkeit berufen zu können. Dies ist rechtlich nicht nur unzulässig, sondern birgt auch erhebliche Risiken.
Eine solche Einreise kann schnell als Umgehung des Visumverfahrens gewertet werden. Wird dies aufgedeckt, kann dies zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis, zur Anordnung der Ausreise, zu Einreisesperren sowie zu langfristigen Problemen bei künftigen Visaanträgen führen. Der Versuch, sich durch eine Seitentür in Deutschland aufzuhalten, kann also erhebliche Nachteile mit sich bringen – insbesondere, wenn eine spätere reguläre Familienzusammenführung geplant ist.
Rechtzeitig sichere Lösungen prüfen
Wer gemeinsam mit seinem Partner oder seiner Partnerin in Deutschland leben möchte, sollte sich frühzeitig rechtlich beraten lassen, um mögliche Fallstricke zu vermeiden. Eine individuelle Prüfung der Situation kann auch zeigen, ob Ausnahmen in Betracht kommen oder welche Unterlagen konkret erforderlich sind. Denn Voraussetzung für ein erfolgreiches Verfahren ist, dass die Unterlagen vollständig, korrekt und rechtzeitig eingereicht werden.
Die Bearbeitung kann je nach Botschaft mehrere Wochen oder sogar Monate dauern. Eine gute Vorbereitung und frühzeitige Planung sind daher entscheidend.