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Ende der Lebensgemeinschaft - wird jetzt abgerechnet?
Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Zwar besteht zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensbgemeinschaft keine gegenseitige Unterhaltspflicht. Beiträge, welche die Partner einer solchen Lebensgemeinschaft zu deren Finanzierung zahlen, können aber nach der Beendigung der Lebensgemeinschaft nicht zurückgefordert werden.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beiträge beider Partner gleich hoch waren oder nicht; auch "überobligationsmäßige Leistungen" müssen nicht ausgeglichen werden (BGH NJW 1980, 1520).
Dieses Ergebnis leitet die Rechtsprechung aus dem zwischen den Partnern geltenden Grundsatz der Solidarität ab, der eine Gesamtabrechnung am Ende der Gemeinschaft für erbrachte Geld- oder auch Arbeitsleistungen (z. B: Pflegeleistungen) ausschließt.
Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Leistungen eines Partners über das in einer nichtehelichen Gemeinschaft übliche Maß hinaus gegangen sind oder wenn der gemeinsame Einsatz des Vermögens nur einen Partner bereichert hat. Zu den nicht auszugleichenden Leistungen gehört auch die Miete für die gemeinsame Wohnung.
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