Zwar besteht zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensbgemeinschaft keine gegenseitige Unterhaltspflicht. Beiträge, welche die Partner einer solchen Lebensgemeinschaft zu deren Finanzierung zahlen, können aber nach der Beendigung der Lebensgemeinschaft nicht zurückgefordert werden.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beiträge beider Partner gleich hoch waren oder nicht; auch "überobligationsmäßige Leistungen" müssen nicht ausgeglichen werden (BGH NJW 1980, 1520).
Dieses Ergebnis leitet die Rechtsprechung aus dem zwischen den Partnern geltenden Grundsatz der Solidarität ab, der eine Gesamtabrechnung am Ende der Gemeinschaft für erbrachte Geld- oder auch Arbeitsleistungen (z. B: Pflegeleistungen) ausschließt.
Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Leistungen eines Partners über das in einer nichtehelichen Gemeinschaft übliche Maß hinaus gegangen sind oder wenn der gemeinsame Einsatz des Vermögens nur einen Partner bereichert hat. Zu den nicht auszugleichenden Leistungen gehört auch die Miete für die gemeinsame Wohnung.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beiträge beider Partner gleich hoch waren oder nicht; auch "überobligationsmäßige Leistungen" müssen nicht ausgeglichen werden (BGH NJW 1980, 1520).
Dieses Ergebnis leitet die Rechtsprechung aus dem zwischen den Partnern geltenden Grundsatz der Solidarität ab, der eine Gesamtabrechnung am Ende der Gemeinschaft für erbrachte Geld- oder auch Arbeitsleistungen (z. B: Pflegeleistungen) ausschließt.
Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Leistungen eines Partners über das in einer nichtehelichen Gemeinschaft übliche Maß hinaus gegangen sind oder wenn der gemeinsame Einsatz des Vermögens nur einen Partner bereichert hat. Zu den nicht auszugleichenden Leistungen gehört auch die Miete für die gemeinsame Wohnung.
Stand: (letzte Änderung: 21.04.2026)
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Nein, Beiträge zur Finanzierung der gemeinsamen Lebensgemeinschaft sind nach deren Beendigung grundsätzlich nicht rückforderbar. Dies gilt auch dann, wenn die Beiträge der Partner unterschiedlich hoch waren (vgl. BGH, 09.07.1980 - Az: IV ZR 154/79, NJW 1980, 1520).
Die Rechtsprechung leitet dies aus dem Grundsatz der Solidarität zwischen den Partnern ab. Dieser schließt eine Gesamtabrechnung für erbrachte Geld- oder Arbeitsleistungen, wie etwa Pflegeleistungen, nach dem Ende der Gemeinschaft aus.
Ein Ausgleich kann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn die Leistungen eines Partners das übliche Maß einer nichtehelichen Gemeinschaft deutlich überschritten haben oder wenn durch den gemeinsamen Vermögenseinsatz nur ein Partner einseitig bereichert wurde.
Nein, die für die gemeinsame Wohnung gezahlte Miete zählt zu den Leistungen, die nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht ausgleichspflichtig sind.
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