Schnell, sicher, preiswert: ➠ Unterhaltsberechnung über AnwaltOnlineZwar kann der
Unterhaltsanspruch dann
verwirken, wenn ein unterhaltsberechtigter geschiedener Partner mit einem neuen Partner in eheähnlicher Beziehung lebt.
Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn die befreundeten Partner beispielsweise wegen früherer Erfahrungen ihre Lebensbereiche trennen und ihre Beziehung hierdurch bewusst auf Distanz angelegt haben. Eine Versagung des Unterhaltsanspruchs ist daher nicht angezeigt.
Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt.
Durch Verbundurteil vom 14. März 1994 wurde ihre im Jahre 1989 geschlossene Ehe
geschieden, die elterliche Sorge für das am 25. Oktober 1990 geborene Kind V der Beklagten übertragen und der Kläger verurteilt, an diese nachehelichen Unterhalt von monatlich 950 DM sowie
Kindesunterhalt von monatlich 350 DM zu zahlen. Dabei wurde die Höhe des Unterhalts nach der von den Parteien am 3. September 1992 geschlossenen außergerichtlichen Scheidungsvereinbarung bemessen, in der sich der Kläger ausgehend von einem Nettoeinkommen der Beklagten von „ca. 1.200 DM“ monatlich und einem eigenen Nettoeinkommen von „mindestens 3.000 DM“ monatlich verpflichtet hatte, nachehelichen Ehegatten- und Kindesunterhalt in Höhe von 950 DM bzw. 350 DM zu zahlen. Der 1947 geborene Kläger ist von Beruf Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationsmeister. Seit dem 1. Juli 1994 ist er wiederverheiratet; am 13. Mai 1994 war seine weitere Tochter Denise geboren worden. Die 1956 geborene Beklagte übt eine Teilzeitbeschäftigung als Verwaltungsangestellte aus. Seit etwa 1992 unterhält sie eine Beziehung zu einem anderen Partner.
Mit der am 4. Dezember 1997 erhobenen Klage begehrte der Kläger die
Abänderung des Verbundurteils vom 14. März 1994 dahin, dass er nicht mehr zur Zahlung nachehelichen Unterhalts an die Beklagte verpflichtet sei. Er machte geltend, dass sich seine Leistungsfähigkeit verschlechtert habe, während das Einkommen der Beklagten gestiegen sei. Außerdem habe sich das Verhältnis zu ihrem Partner derart verfestigt, dass die weitere Inanspruchnahme auf Ehegattenunterhalt grob unbillig sei.
Das Amtsgericht hat den Einwand des Ausschlusses des Unterhaltsanspruchs für berechtigt gehalten und der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten ist das angefochtene Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen worden. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat das Abänderungsbegehren für unbegründet gehalten, weil die hierfür geltend gemachten Gründe der veränderten Leistungsfähigkeit und der Verwirkung des Unterhalts nicht hätten festgestellt werden können und das gestiegene Einkommen der Beklagten keine Herabsetzung des Unterhalts rechtfertige.
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