Das
Kindeswohl steht dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen, wenn der Kindsvater keinen ernstzunehmenden Erziehungsbeitrag leistet.
Nach Art. 16a Abs. 4 S. 1 GG, § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG darf in den Fällen der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nur ausgesetzt bzw. die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bzw. des angegriffenen Verwaltungsamts bestehen.
Verwendet ein Asylbewerber neben einem bestätigten Namen weitere 14 Alisas-Namen, die sich teils auch im Geburtsdatum und im Geburtsort unterscheiden, kann nicht zu seinen Gunsten angenommen werden, dass es sich lediglich um abweichende Schreibweisen infolge der Namenstransliteration handelt.
Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, etwa weil das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht möglich ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück.