Ein Eilantrag gegen den Sofortvollzug einer Abschiebungsandrohung bleibt ohne Erfolg, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung bestehen. Maßgeblich ist, ob ein Anspruch auf Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz oder ein Abschiebungsverbot erkennbar ist.
Eine Berufung auf Naturkatastrophen oder deren psychische Folgen genügt nicht. Ereignisse wie ein Erdbeben begründen keine politische Verfolgung im Sinne des Asylrechts. Auch die Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe führt nicht zu einer gruppengerichteten Verfolgung, da hierfür keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen.
Die Heranziehung zum Wehrdienst ist ein staatlicher Hoheitsakt, der alle männlichen Staatsbürger gleichermaßen betrifft. Strafrechtliche Folgen einer Wehrdienstverweigerung stellen keine politische Verfolgung dar, solange sie nicht gezielt an ein asylerhebliches Merkmal anknüpfen. Eine unterschiedliche Behandlung kurdischer Wehrpflichtiger oder deren zwangsweiser Einsatz in Kampfhandlungen ist nach aktueller Erkenntnislage nicht feststellbar.
Ein Abschiebungsverbot wegen einer Gewissensentscheidung gegen den Wehrdienst setzt eine innere, gefestigte und absolute Kriegs- und Waffenabneigung voraus. Fehlt es an einer solchen Haltung, kann kein Schutzanspruch entstehen. Möglichkeiten wie eine Untauglichkeitsfeststellung oder der Freikauf vom Wehrdienst stehen grundsätzlich offen.
Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote kommen nur bei einer erheblichen individuellen Gefahr in Betracht. Allgemeine Risiken, etwa durch Naturereignisse oder die wirtschaftliche Lage, reichen nicht aus. Ohne individuelle Gefährdungslage bestehen daher keine rechtlichen Hindernisse für die Abschiebung.