Die Einstellung eines Asylverfahrens setzt nach § 33 Abs. 1 Satz 1 AsylG voraus, dass der Antragsteller das Verfahren nicht betreibt. Eine gesetzliche Vermutung hierfür besteht gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG, wenn der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur persönlichen Anhörung nach § 25 AsylG erscheint.
Diese Vermutung kann nach § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG nur widerlegt werden, wenn innerhalb eines Monats nach Zustellung der Einstellungsentscheidung nachgewiesen wird, dass das Ausbleiben auf Umstände zurückzuführen war, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Die bloße Behauptung gesundheitlicher Hinderungsgründe genügt nicht; erforderlich ist ein ärztliches Attest, das die Reise- oder Verhandlungsunfähigkeit bestätigt. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht hierfür nicht aus.
Ein Hinweis auf diese Nachweispflicht muss dem Betroffenen in einer verständlichen Sprache erteilt und gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt werden. Eine Belehrung, die inhaltlich auf die Folgen des Nichterscheinens und die Möglichkeit der Entkräftung der gesetzlichen Vermutung eingeht, genügt den Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG. Wird diese Belehrung zusätzlich in die Muttersprache übersetzt, liegt ein wirksamer Hinweis vor.
Ein Vertrauen darauf, dass ein neuer Anhörungstermin mitgeteilt wird, ist rechtlich unbeachtlich, wenn der Hinweis zur Nachweispflicht ordnungsgemäß ergangen ist. Auch mündliche Zusicherungen von nicht entscheidungsbefugten Personen, etwa Sicherheitsmitarbeitern, begründen kein schutzwürdiges Vertrauen.