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Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote in Bezug auf Äthiopien

Ausländerrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Rechtsgrundlage für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AsylG. Erforderlich ist eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen eines in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmals. Diese muss sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergeben und in der Person des Schutzsuchenden verdichten. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist hierfür eine schlüssige und in sich stimmige Darstellung der behaupteten Verfolgung erforderlich. Widersprüchliches oder gesteigertes Vorbringen ohne plausible Erklärung genügt nicht, um die Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen (vgl. BVerwG, 08.05.1984 - Az: 9 C 141/83; BVerfG,29.11.1990 - Az: 2 BvR 1095/90). Bei fehlender Glaubhaftmachung besteht kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling.

Auch ein Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG scheidet aus. Ein solcher Schutz setzt voraus, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dem Schutzsuchenden drohe die Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts. Für die Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts reicht ein allgemeines Spannungs- oder Unruheniveau nicht aus; erforderlich ist ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit der Auseinandersetzungen (vgl. BVerwG, 24.6.2008 - Az: 10 C 43/07). Zwar bestehen in Äthiopien regionale Konflikte mit teilweise erheblichen Kampfhandlungen, nach den aktuellen Lageberichten erreichen diese jedoch nicht das Niveau eines landesweiten bewaffneten Konflikts. Eine individuelle Bedrohung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit lässt sich aus den vorliegenden Erkenntnissen nicht ableiten.

Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist ebenfalls nicht gegeben. Art. 3 EMRK schützt vor Folter sowie vor unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Schlechte humanitäre Bedingungen können nur dann ein Abschiebungsverbot begründen, wenn sie ein Mindestmaß an Schwere erreichen und eine reale Gefahr („real risk“) einer Art. 3 EMRK-widrigen Behandlung begründet wird (vgl. BVerwG, 31.01.2013 - Az: 10 C 15.12; BVerwG, 08.08.2018 - Az: 1 B 25/18). Die humanitäre Lage in Äthiopien ist angespannt und von Versorgungsdefiziten geprägt, dennoch ergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnissen nicht, dass Rückkehrer generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Art. 3 EMRK-widrigen Behandlung ausgesetzt wären. Eine ausreichende Versorgungslage kann am Rückkehrort grundsätzlich erwartet werden; besonders vulnerablen Gruppen mag eine abweichende Bewertung zukommen, nicht jedoch allgemein für alle Rückkehrer.


VG Würzburg, 23.12.2024 - Az: W 3 K 23.30206

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