Die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes kann dann nicht bejaht werden, wenn sich bei der Rechtsprüfung eine entscheidungserhebliche unionsrechtliche Frage stellt, die im Hauptsacheverfahren voraussichtlich eine Vorlage des letztinstanzlich entscheidenden Gerichts an den EuGH erfordert.
Die Frage, ob ein in Deutschland gestellter
Asylantrag als Zweitantrag als unzulässig abgelehnt werden darf, wenn in einem anderen Mitgliedstaat ein Asylverfahren bestandskräftig abgeschlossen wurde, oder ob eine solche Entscheidung nur dann mit der Asylverfahrensrichtlinie vereinbar ist, wenn die Asylanträge in demselben Mitgliedstaat gestellt und die Ablehnung des ersten Asylantrages in demselben Mitgliedstaat erfolgt ist, in dem der zweite Asylantrag gestellt wurde, ist höchstrichterlich als hoch streitig einzustufen.