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Verwirkung von Ehegattenunterhalt

Familienrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Verwirkung eines Unterhaltsanspruches bedeutet, dass der Unterhaltsberechtigte, seinen Anspruch auf Unterhalt verliert. Der Unterhaltspflichtige kann den Einwand der Verwirkung gegenüber allen Unterhaltsansprüchen erheben. Voraussetzung der Verwirkung ist die Erfüllung eines Verwirkungstatbestandes und eine sich hieraus ergebende Unbilligkeit der Unterhaltsverpflichtung.

Neben die Verwirkung nach allgemeinen Grundsätzen (§ 242 BGB) tritt beim Unterhalt eines geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten die besondere Verwirkung nach den Vorschriften der §§ 1361 Abs. 3, 1579 BGB. Dabei kommt es u.a. auf wirtschaftliche Verhältnisse, die Ehedauer, ein Fehlverhalten und die Wahrung der Kindesbelange an. Ergibt sich die Verwirkung aus der Anwendung dieser Vorschriften, so kann der Unterhaltsanspruch herabgesetzt, zeitlich begrenzt oder insgesamt versagt werden.

Gründe für eine Verwirkung

- Unterlassene Geltendmachung / allgemeiner Verwirkungstatbestand

Macht ein Berechtigter seine Ansprüche nicht rechtzeitig geltend, so kann der Unterhaltsanspruch verloren gehen. Sofern der Berechtigte nicht unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass er seinen Anspruch weiterverfolgen wird, nimmt die Rechtsprechung Verwirkung rückständiger Unterhaltsansprüche u. U. bereits nach einem Jahr ab Fälligkeit an (OLG Koblenz, 30.10.2000 - Az: 9 WF 553/00).

- Kurze Ehedauer (§ 1579 Nr. 1 BGB)

Bei einer Ehedauer von bis zu zwei/drei Jahren, liegt eine kurze Ehedauer vor. Hierbei wird die Zeit von der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages gerechnet. Dies gilt aber nicht für den Trennungsunterhalt!

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Veröffentlicht: 06.07.2015 - aktualisiert: 22.04.2026
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Die Verwirkung führt dazu, dass der Unterhaltsberechtigte seinen Anspruch auf Unterhalt verliert. Der Unterhaltspflichtige kann den Anspruch bei Vorliegen eines Verwirkungstatbestands und resultierender Unbilligkeit ganz oder teilweise versagen.
Nicht zwingend. Eine Verwirkung wegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft wird in der Regel bei einem gemeinsamen Haushalt von 2 bis 3 Jahren angenommen. Auch ohne Zusammenleben können andere Indizien, wie ein gemeinsamer Immobilienkauf oder langjährige persönliche Bindungen, eine solche Verfestigung belegen (vgl. OLG Koblenz - Az: 7 UF 189/05).
Ja. Das Verschweigen von Tatsachen, die die Unterhaltsbedürftigkeit in Frage stellen könnten – etwa überobligatorische Einkünfte –, kann als Prozessbetrug gewertet werden und stellt ein Verbrechen oder Vergehen dar, das zur Verwirkung führen kann (§ 1579 Nr. 3 BGB).
Werden Ansprüche nicht rechtzeitig geltend gemacht, kann die Rechtsprechung eine Verwirkung bereits nach einem Jahr ab Fälligkeit annehmen, sofern der Berechtigte nicht unmissverständlich seine Verfolgung bekundet hat (vgl. OLG Koblenz, 30.10.2000 - Az: 9 WF 553/00).
Dr. jur. Rochus SchmitzAlexandra KlimatosDr. jur. Jens-Peter Voß

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