Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat zwei Klagen abgewiesen, mit denen sich Eltern gegen die Verpflichtung gewandt hatten, dafür Sorge zu tragen, dass ihre beiden Kinder die Schule besuchen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Eltern hatten dies damit begründet, dass ihre Kinder selbständig entschieden hätten, dass sie keine Schule besuchen möchten. Ein Schulbesuch sei für die Kinder allenfalls unter bestimmten Bedingungen, insbesondere einem späteren Unterrichtsbeginn und einer geringeren Klassengröße vorstellbar. Es sei den Eltern im Rahmen einer an den Bedürfnissen ihrer Kinder orientierten gewaltfreien Erziehung trotz entsprechender Bemühungen nicht möglich, einen Schulbesuch durchzusetzen. Jedenfalls aber könne man ihnen nicht den Besuch einer bestimmten Schule vorschreiben.
Das Landratsamt Bayreuth hatte die Kläger verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die beiden Kinder am Unterricht der örtlichen Grundschule teilnehmen. Zudem wurden den Eltern für den Fall einer weiteren Weigerung mehrfach Zwangsgelder angedroht. Die Eltern hätten aus Sicht der Behörde nicht alle pädagogisch sinnvollen Mittel ausgenutzt, um den Schulbesuch ihrer Kinder durchzusetzen. Die Schulpflicht, der die Kinder unterlägen, diene nicht allein der Wissensvermittlung, sondern auch dem Erwerb von Sozialkompetenz in der Schulgemeinschaft. Zudem hätten die Kläger auch keinen Antrag auf Besuch einer anderen als der zuständigen Sprengelschule gestellt.
Die Klagen der Eltern gegen diese Verpflichtung und die angedrohten Zwangsgelder blieben ohne Erfolg.
Die Kammer kam nach der Anhörung der Kläger in der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis, dass diese sich nicht in ausreichendem Maße um die Durchsetzung der Schulpflicht bemüht hätten. Die Verpflichtung der Eltern, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder die Schule besuchen sei auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht unverhältnismäßig.
Die Schulpflicht entfalle nicht durch den entgegenstehenden Willen der Kinder.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, die Beteiligten können die Zulassung der Berufung durch den VGH Bayern beantragen.