Macht ein Wohnungserwerber dem Mieter wiederholt das Angebot zur vorzeitigen Vertragsbeendigung und droht er nach Ablauf der Sperrfrist eine
Eigenbedarfskündigung an obwohl tatsächlich kein eigener Bedarf vorliegt, so kann der Mieter dann keinen Schadensersatzanspruch geltend machen, wenn er den
Mietvertrag schließlich selbst kündigt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zwar trifft es zu, dass ein Vermieter, der schuldhaft eine Kündigung ausspricht, die wegen fehlenden Kündigungsgrundes unwirksam ist, dem Mieter zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Dies gilt auch für den Fall, dass der Vermieter, der eine Eigenbedarfskündigung ausspricht, tatsächlich gar keinen eigenen Bedarf aufweist. Dabei liegt ein Eigenbedarf i.S.d.
§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB vor, wenn der Vermieter die Wohnung gegenwärtig oder in absehbarer Zeit benötigt.
Unzulässig ist demgemäß eine sog. „Vorratskündigung“, der ein gegenwärtig noch nicht absehbarer Nutzungswunsch zugrunde liegt, oder wenn auf eine von vornherein fehlende Ernsthaftigkeit der behaupteten Nutzung geschlossen werden kann (BGH, 08.05.2005 – Az:
VIII ZR 368/03).
Wie von dem Vermieter zutreffend vorgetragen, hat er jedoch keine
Kündigung erklärt, sondern der Mieter selbst.
Soweit letzterer geltend macht, ein haftungsbegründendes Fehlverhalten des Vermieters liege in der wiederholten Androhung der Kündigung wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs, kann dem nicht gefolgt werden.
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