Rechtsfrage klären? Wir beraten per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsAppBewertung: - bereits 388.288 Anfragen

Tschechische EU-Fahrerlaubnis und der Wohnsitzverstoß

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 21 Minuten

Eine Information eines Ausstellermitgliedstaates, wonach der Inhaber eines Führerscheins dort bei dessen Ausstellung nicht wohnhaft war, kann nur dann als unbestreitbare Information eingestuft werden, wenn sie von einer Behörde dieses Staates herrührt.

Wie den Mitteilungen im vorliegenden Fall zu entnehmen war, wurden sowohl die Wohnsitzmeldungen als auch die Wohnungsnachschauen durch Beamte der tschechischen Polizei überprüft bzw. durchgeführt. Es war somit anzunehmen, dass nach alledem in Tschechien nur ein Scheinwohnsitz begründet wurde, um auf diese Weise eine Fahrerlaubnis zu erlangen. Daher ist der Führerscheininhaber nicht berechtigt, im Inland ein Kfz zu führen. Die fehlende Berechtigung folgt aus § 28 IV S.1 Nr.2 FeV.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten um die Berechtigung des Klägers, von dessen tschechischer Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Dem am 3. November 1983 geborenen Kläger wurde vom Landratsamt Kulmbach am 5. November 2001 die Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt. Durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl vom 17. November 2006 verhängte das Amtsgericht Kulmbach gegen den Kläger wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen und entzog ihm die Fahrerlaubnis unter Festsetzung einer zwölfmonatigen Sperrfrist für ihre Erteilung. Dem lag zugrunde, dass der Kläger am 29. September 2006 ein Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,45 ‰ bzw. 1,32 ‰ im Straßenverkehr geführt hatte, er im Laufe dieser Fahrt mit dem Auto gegen eine Scheune geprallt war und er die Unfallstelle verlassen hatte, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Durch Beschluss vom 5. April 2007 kürzte das Amtsgericht die verhängte Sperrfrist dahingehend ab, dass sie am 16. August 2007 endete.

Am 21. Mai 2007 beantragte der Kläger die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Das daraufhin von ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten legte der Kläger nicht vor und nahm den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis mit Erklärung vom 26. Oktober 2007 zurück.

Bei einer Verkehrskontrolle im Bundesgebiet am 21. Januar 2010 wies der Kläger einen ihm am 13. Mai 2009 in Liberec/Tschechien ausgestellten Führerschein der Klassen A und B vor, in dessen Feld 8 „Liberec“ vermerkt ist. Ausweislich der Eintragungen in der Spalte 10 dieses Dokuments wurden ihm diese Fahrerlaubnisse am 27. Januar 2009 erteilt. Bei der Kontrolle gab der Kläger an, seit 2008 seinen Nebenwohnsitz in der Tschechischen Republik zu haben, seinen Hauptwohnsitz habe er in S... Die Polizei stellte den tschechischen Führerschein des Klägers sicher und übersandte ihn an das Landratsamt Kulmbach als zuständige Führerscheinstelle. Am 29. März 2010 wurde ihm dieses Dokument wieder ausgehändigt, nachdem das Landratsamt Kulmbach darauf einen Vermerk mit dem in § 47 Abs. 2 Satz 3 FeV bezeichneten Inhalt angebracht hatte.

Am 27. Januar 2010, am 12. Februar 2010 und am 8. März 2010 führte diese Behörde gegenüber dem Kläger schriftlich aus, er sei nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV nicht berechtigt, in Deutschland von seiner tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Der Kläger trat dieser Rechtsauffassung u.a. unter Bezugnahme auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Dezember 2009 (Az: 2 B 2138/09) entgegen.

Mit der am 26. April 2010 zum Verwaltungsgericht Bayreuth erhobenen Klage beantragte der Kläger die Feststellung, dass er berechtigt sei, von seiner am 13. Mai 2009 in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B im Inland Gebrauch zu machen. Das Verwaltungsgericht wies diese Klage durch Urteil vom 22. Juni 2010 ab. Aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV ergebe sich unmittelbar, dass die tschechische Fahrerlaubnis des Klägers im Bundesgebiet nicht gelte.

Mit Beschluss vom 4. Juni 2012 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Radio PSR

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.288 Beratungsanfragen

Sehr schnelle und kompetente Beantwortung meiner Fragen. Vielen Dank

Verifizierter Mandant

Ich bin sehr zufrieden mit der äußerst kompetenten Beratung durch AnwaltOnline, in meinem Fall beriet mich Herr Dr. Voß in einer Mietsache.

Verifizierter Mandant