Weigert sich ein Betroffener, sich untersuchen zu lassen, oder legt er das von ihm geforderte
Gutachten nicht fristgerecht bei, so ist der Schluss auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des
§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nur dann zulässig, wenn die ergangene Gutachtenanordnung in jeder Hinsicht (formell und materiell) rechtmäßig, namentlich anlassbezogen und verhältnismäßig ist.
Die Fragestellung einer Gutachtenanordnung ist zu weit gefasst, wenn sie bei einer
Cannabis-Problematik darauf abzielt, ob der Betroffene zukünftig ein Kraftfahrzeug „unter Einfluss von Betäubungsmitteln, anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen oder deren Nachwirkungen“ führen wird.
Gelegentlicher Konsum von Cannabis im Sinne von
Nr. 9.2.2 der Anlage 4 liegt vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen.
Eine Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichem Konsum im Bereich eines THCCOOH-Wertes bis zu 100 ng/ml erscheint aus wissenschaftlicher Sicht bei zeitnah zur Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss genommenen Blutproben grundsätzlich nicht möglich.
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