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Übernachtung und das Kindeswohl

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Eine Umgangsregelung ohne Übernachtung hält sich jedenfalls solange noch im Rahmen des durch § 1684 Abs. 1 BGB dem Richter eröffneten Ausgestaltungsspielraums - und ist daher keine Umgangseinschränkung im Sinne des § 1684 Abs. 4 BGB -, wenn dadurch nicht aufgrund großer Entfernung zwischen den Wohnorten des Umgangsberechtigten und des Kindes eine faktische Umgangseinschränkung entsteht.

Allerdings bedarf der Ausschluss von Übernachtungen auch bei geringer Distanz dieser Wohnorte besonderer Rechtfertigung, weil Übernachtungen des Kindes beim umgangsberechtigten Elternteil in der Regel dem Kindeswohl entsprechen.

Übernachtungen sind grundsätzlich geeignet, die Beziehung des Kindes zum umgangsberechtigten Elternteil zu festigen und dazu beizutragen, dass dieser vom Kind nicht ausschließlich als „Sonntagselternteil“ erlebt wird.

Das bloße Alter eines Kindes ist kein maßgebliches Kriterium, das für die Frage der Anordnung von Übernachtungskontakten herangezogen werden kann.

Auch der Einwand, das Kind habe noch nie auswärts übernachtet fruchtet nicht, da es bei einem fast dreieinhalb Jahre alten Kind in dessen Interesse liegt, Übernachtungen – jedenfalls bei anderen Bezugspersonen – zu erleben.

Vorliegend war dem Kind die Wohnung des Vaters vertraut. Es besuchte den Kindergarten und war daher auch längere Abwesenheiten der Mutter schon gewöhnt. Die Eltern haten weiterhin beide erklärt, das ihr Kind weder ein besonders ängstliches, noch unsicher gebundenes, noch sehr zurückhaltendes Kind sei.

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Simon, Mecklenburg Vorpommern