Um Grundlage für die Anordnung eines Ordnungsmittels zu sein, muss sich ein an den umgangsberechtigten Elternteil gerichtetes Unterlassungsgebot, sich der Kontaktaufnahme mit dem Kind in der ihm nicht zum Umgang zugewiesen Zeit zu enthalten, ausdrücklich und eindeutig aus der Umgangsregelung ergeben und von dem nach § 89 Abs. 2 FamFG zu erteilenden Hinweis umfasst sein.
Soll einem Elternteil die Kontaktaufnahme mit dem Kind außerhalb der geregelten Umgangszeiten untersagt werden, ist eine hinreichend bestimmte Regelung erforderlich. Wie bei Gewaltschutzanordnungen, die sich ebenfalls nicht auf eine bloße Untersagung des Kontakts beschränken dürfen, bedarf es hierzu konkreter Anordnungen.
Soll einem Elternteil die Kontaktaufnahme mit dem Kind außerhalb der geregelten Umgangszeiten untersagt werden, ist eine hinreichend bestimmte Regelung erforderlich. Wie bei Gewaltschutzanordnungen, die sich ebenfalls nicht auf eine bloße Untersagung des Kontakts beschränken dürfen, bedarf es hierzu konkreter Anordnungen.
OLG Karlsruhe, 12.07.2024 - Az: 18 WF 14/24
ECLI:DE:OLGKARL:2024:0712.18WF14.24.00
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