Wohnt der leibliche Vater von seinen Kindern getrennt und so weit entfernt, dass er sein
Umgangsrecht ohne die Möglichkeit einer Übernachtung nicht wahrnehmen könnte, so dürfen die Kinder grundsätzlich auch bei ihrem Vater
übernachten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Familiengericht hat eine Abänderung des gerichtlichen Vergleichs der Parteien über die Regelung des Umgangsrechts des Antragsgegners mit dem betroffenen Kind mit überzeugender Begründung abgelehnt.
Die Beschwerdebegründung wiederholt zum Hauptantrag lediglich die Antragsbegründung erster Instanz. Die Auffassung, der Umgang mit dem Antragsgegner belaste das Kind so sehr, dass es im Februar eine Woche stationär im Krankenhaus habe aufgenommen werden müssen, lässt sich mit den im vorläufigen Entlassungsbericht des Städtischen Krankenhauses gestellten Diagnosen nicht belegen. Mangels ausreichend gesicherter Anknüpfungstatsachen hat das Familiengericht zu Recht dem Antrag auf Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens nicht entsprochen. Auch der Hilfsantrag der Antragstellerin ist voraussichtlich ohne Erfolgsaussicht.
Für eine Traumatisierung des Kindes durch Übernachtungen beim Antragsgegner gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde in zeitlichem Zusammenhang mit den Unstimmigkeiten der Kindeseltern über die Ausübung des Umgangsrechts, wie sie mit der Stellungnahme des Antragsgegners geschildert wurden, eine vollständige Aussetzung angestrebt, obgleich das Umgangsrecht zuvor über Monate - offensichtlich problemlos - ausgeübt wurde. Wenn ein Umgangsrecht ohne Übernachtungen dem Ausschluss des Umgangs wegen der Entfernung der Wohnorte nahe kommt, ist eine entsprechende Einschränkung nur dann zulässig, wenn sie das Kindeswohl nachweislich erfordert. Eine generelle Altersgrenze für Übernachtungen wird - entgegen früherer Auffassungen - heute in der Rechtsprechung nicht mehr vertreten.