Allein die Verweigerung des Kontaktes zwischen dem Kindesvater und seinen Kindern durch die Kindesmutter führt nicht dazu, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und deren Übertragung auf die Kindesmutter abzuändern wäre.
Soweit es um den Kontakt des Kindesvaters zu seinen Kindern geht, ist dies in einem Umgangsverfahren zu regeln. Dort mag geprüft werden, inwieweit ein Umgang mit den Kindern womöglich deren Kindeswohl gefährdet. Gegebenenfalls mag, sofern das Kindeswohl bei einem solchen Umgang nicht gefährdet sein sollte, auch eine Umgangspflegschaft eingerichtet werden.
Soweit es um den Kontakt des Kindesvaters zu seinen Kindern geht, ist dies in einem Umgangsverfahren zu regeln. Dort mag geprüft werden, inwieweit ein Umgang mit den Kindern womöglich deren Kindeswohl gefährdet. Gegebenenfalls mag, sofern das Kindeswohl bei einem solchen Umgang nicht gefährdet sein sollte, auch eine Umgangspflegschaft eingerichtet werden.
OLG Hamm, 19.08.2024 - Az: 4 WF 150/24
ECLI:DE:OLGHAM:2024:0819.4WF150.24.00
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