Das Wiederherstellen von auf einem von einem Elternteil dem Sachverständigen freiwillig übergebenen USB-Stick gelöschten Dateien durch den Sachverständigen rechtfertigt allein ohne weitere Anhaltspunkte nicht die Besorgnis der Befangenheit.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ein Sachverständiger kann gem.
§ 30 Abs. 1 FamFG, § 406 Abs. 1 ZPO aus denselben Gründen abgelehnt werden wie ein Richter, wenn objektiv ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der vom Gericht beauftragte Sachverständige nachweislich parteilich ist oder ob das Gericht selbst Zweifel an der Unparteilichkeit des Gutachters hat. Es muss aber um solche Tatsachen oder Umstände gehen, die vom Standpunkt einer vernünftigen, nüchtern denkenden Partei die Befürchtung hervorrufen können, der Sachverständige sei nicht unvoreingenommen und objektiv.
Auch aus der Sicht der betroffenen Beschwerdeführerin ist bei vernünftiger Betrachtung eines ruhig und vernünftig denkenden Beteiligten eine Besorgnis der Befangenheit der Sachverständigen nicht zu begründen.
Die Ablehnung der Sachverständigen ist zunächst nicht aufgrund eines Überschreitens des Gutachtenauftrags deswegen begründet, weil die Sachverständige ausschließlich zu Fragen des
Umgangs zwischen dem Vater und V bestellt wurde, aber auch Ausführungen zu einer
Kindeswohlgefährdung, ausgehend von der Kindesmutter, gemacht hat. Grundsätzlich kann das Überschreiten eines Gutachtenauftrags die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen.
Ob die Überschreitung eines Gutachtensauftrags geeignet ist, bei einem Beteiligten die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen hervorzurufen, kann nur aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalles entschieden werden.
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