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Keine externe Begutachtung bei Zwangsbehandlung unter zwölf Wochen

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Aus § 329 Abs. 3 FamFG folgt nur dann eine Verpflichtung des Gerichts, einen externen Gutachter zu bestellen, wenn durch die gerichtliche Entscheidung eine ärztliche Zwangsmaßnahme mit einer Gesamtdauer von mehr als zwölf Wochen ermöglicht wird. Nur kurzzeitige Unterbrechungen einer Zwangsbehandlung beeinflussen den Fristlauf nicht.

Sind wiederholt ärztliche Zwangsmaßnahmen genehmigt oder angeordnet worden, zwischen denen längere Phasen lagen, in welchen der Betroffene nicht zwangsbehandelt wurde, gebietet § 329 Abs. 3 FamFG nach seinem eindeutigen Wortlaut grundsätzlich keine externe Begutachtung, auch wenn die einzelnen Zwangsbehandlungen zwar nicht für sich betrachtet, aber zusammen genommen eine Dauer von zwölf Wochen übersteigen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Betroffene wendet sich gegen die durch Zeitablauf erledigte gerichtliche Genehmigung seiner Zwangsbehandlung.

Er leidet seit Jahren an einer paranoiden Schizophrenie mit einer ausgeprägten psychotischen Symptomatik. In der Vergangenheit wurde er mehrfach, zunächst in der geschlossenen Abteilung eines Krankenhauses und seit Oktober 2021 in einer sozialtherapeutischen Wohnstätte, untergebracht. Zur Behandlung seiner psychischen Erkrankung wurde ein Depotpräparat (28-tägig Abilify Maintena 400 mg intramuskulär) verordnet, welches sich der Betroffene bis Dezember 2022 und nach einer im Juli 2023 genehmigten Zwangsbehandlung nochmals von August bis Dezember 2023 freiwillig verabreichen ließ.

Nachdem der Betroffene die Behandlung mit der Depotmedikation in der Folgezeit abgelehnt hatte, erfolgten zwei weitere Genehmigungen der zwangsweisen Verabreichung. Aufgrund der fortbestehenden Verweigerungshaltung des Betroffenen hat der Betreuer im hiesigen Verfahren am 3. Juni 2024 erneut die Genehmigung der Zwangsbehandlung beantragt. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und persönlicher Anhörung des Betroffenen in Anwesenheit der Verfahrenspflegerin und des Betreuers hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 19. Juli 2024 die zwangsweise Verabreichung der Depotmedikation bis zum 29. August 2024 genehmigt. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen nach dessen erneuter persönlicher Anhörung zurückgewiesen.

Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Betroffene die Feststellung, dass die Beschlüsse der Vorinstanzen ihn in seinen Rechten verletzt haben.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die auch im Falle der vorliegend aufgrund Zeitablaufs eingetretenen Erledigung nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

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