Die aus
§ 329 Abs. 2 Satz 2 FamFG folgende Verpflichtung des Gerichts, bei
Unterbringungen mit einer Gesamtdauer von mehr als vier Jahren einen externen Gutachter zu bestellen, entfällt nicht bei kurzzeitigen Unterbrechungen des Freiheitsentzugs und besteht auch dann, wenn der Betroffene trotz zwischenzeitlichen Fehlens einer Unterbringungsgenehmigung weiterhin gegen seinen Willen untergebracht war.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Die Betroffene leide an einer Erkrankung im Sinne des
§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB, nämlich zum einen unter einer Alkoholerkrankung und zum anderen entweder an einer chronischen paranoiden Schizophrenie und einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ oder an einer instabilen Persönlichkeitsstörung und an einer rezidivierenden psychotischen Störung.
Unabhängig von der genauen Diagnose sei sie jedenfalls offensichtlich psychisch krank. Aufgrund dieser Erkrankung bestehe die Gefahr, dass sie sich selbst gefährde, sollte sie aus der Unterbringung entlassen werden.
Es drohten dann der Kontrollverlust im Umgang mit Alkohol und unzureichende Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme, die zu einer weiteren Schädigung der Persönlichkeit und des zentralen Nervensystems der Betroffenen führen könnten. Sie würde sich höchstwahrscheinlich ins soziale Abseits manövrieren, verwahrlosen und körperlich verfallen.
Ferner drohten auto- und fremdaggressive Verhaltensweisen aufgrund Verlusts der Impulskontrolle bei kleinsten Belastungssituationen. In den Jahren 2010 und 2012 sei es unter Alkoholeinfluss zu Suizidversuchen der Betroffenen gekommen. Die Unterbringung sei daher zur Vermeidung der Selbstgefährdung erforderlich. Angesichts des Gesundheitszustands der Betroffenen sei auch gegen die vom Amtsgericht ausgesprochene Genehmigungsdauer nichts zu erinnern.
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