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Unterbringung und die Anforderungen an den zu bestellenden Sachverständigen

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Die Verpflichtung des Gerichts gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 FamFG, einen externen Gutachter zu bestellen, setzt nicht voraus, dass die Unterbringung bereits im Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz vier Jahre vollzogen ist. Ausreichend ist vielmehr, dass der mit der angefochtenen Entscheidung verlängerte Unterbringungszeitraum über das Fristende hinausreicht.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Betroffene leidet an einer paranoiden Schizophrenie mit einer ausgeprägten psychotischen Symptomatik. Er wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach untergebracht. Zuletzt hatte das Amtsgericht die Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung einer sozialtherapeutischen Wohnstätte bis zum 18. März 2023 genehmigt.

Mit Schreiben vom 4. Januar 2023 hat der Betreuer beantragt, die geschlossene Unterbringung des Betroffenen bis zum 30. März 2025 zu genehmigen. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung des Betroffenen hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 16. März 2023 die Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung einer sozialtherapeutischen Wohnstätte bis zum 18. März 2025 genehmigt.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat der Senat mit Beschluss vom 8. November 2023 (Az: XII ZB 219/23) diese Entscheidung aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens und Anhörung des Betroffenen hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass die Unterbringung des Betroffenen bis zum 21. Januar 2025 genehmigt wird, und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Kammer des Beschwerdegerichts.

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