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fiktiver Schadensabrechnung ist der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz nach einem
Verkehrsunfall in Meinerzhagen in Anspruch.
Bei einem Verkehrsunfall im März 2022 wurde das in Deutschland zugelassene Fahrzeug des in Deutschland wohnenden Klägers beschädigt. Das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten, auf dessen Grundlage er seinen Schaden gegenüber der Beklagten abrechnete, wies Reparaturkosten in Höhe von 3.087,80 € netto aus. Während eines Urlaubs in der Türkei ließ der Kläger sein Fahrzeug vollständig sach- und fachgerecht reparieren. Zu den Kosten dieser Reparatur macht er keine Angaben.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger Schadensersatz in Höhe von 4.178,05 € (3.087,80 € Reparaturkosten,
merkantiler Minderwert,
Sachverständigenkosten,
Nutzungsausfallentschädigung, Unkostenpauschale) nebst Rechtsanwaltskosten und Zinsen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da diese unschlüssig sei; der Kläger könne nur die im Ausland tatsächlich angefallenen Reparaturkosten verlangen, zu denen er aber nicht vorgetragen habe.
Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht nach Beweisaufnahme das Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeändert. Es hat die Beklagte auf der Grundlage einer Haftungsquote von 40 % zu ihren Lasten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.583,48 € (davon 1.132,38 € Reparaturkosten) nebst Rechtsanwaltskosten und Zinsen verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts.
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