Bei einem Umgangswunsch der Großeltern mit ihren halbverwaisten Enkeln besteht keine Vermutung für eine Kindeswohldienlichkeit solcher Kontakte, wenn der verbliebene (verwitwete) Elternteil diese bei konflikthafter Vorgeschichte ablehnt.
Ein erneuter Erörterungstermin im Beschwerdeverfahren lässt nicht schon deshalb i.S.v. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG neue Erkenntnisse erwarten, weil er für die weiteren Beteiligten eine „Pflicht begründet, sich mit dem abweichenden Standpunkt des Beschwerdeführers auseinander zu setzen“.
Danach haben Großeltern nur ein Umgangsrecht mit dem Enkelkind, wenn dieses dem Wohl des Kindes dient. Die Kindeswohldienlichkeit muss positiv festgestellt werden. Es besteht zugunsten der Großeltern keine Vermutung der Kindeswohldienlichkeit.
Für die Frage, was dem Wohl des Kindes dient, kann § 1626 Abs. 3 S. 2 BGB als Auslegungshilfe herangezogen werden. Danach gehört der Umgang mit anderen Personen als den Eltern, zu denen das Kind Bindungen besitzt, zum Wohl des Kindes, wenn die Aufrechterhaltung von solchen Umgängen für seine Entwicklung förderlich ist.
Vorliegend bestehen mindestens erhebliche Zweifel, ob -insbesondere bei den beiden jüngeren Kindern P. und H.- überhaupt eine Bindung der Kinder zu ihrer Großmutter besteht. Auch wenn die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz nunmehr einzelne Umgangskontakte mit genauen Daten aufführt, ändert dies nichts daran, dass es ab 2019 und damit seit vier Jahren nur noch sporadische Kontakte (zum Teil in Briefen und Päckchen) gegeben hat. Der Kindesvater sprach der Antragstellerin gegenüber sogar ein Hausverbot aus und wechselte seine Telefonnummer, um nicht mehr Kontakt zu seiner Mutter halten zu müssen. Erst nach der Trennung der Kindeseltern kam es im Zuge einer Annäherung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn zu weiteren sporadischen, teilweise zufälligen Begegnungen in der Wohnung des Verstorbenen, am Bestattungsinstitut und auf einem Spielplatz.
Ein erneuter Erörterungstermin im Beschwerdeverfahren lässt nicht schon deshalb i.S.v. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG neue Erkenntnisse erwarten, weil er für die weiteren Beteiligten eine „Pflicht begründet, sich mit dem abweichenden Standpunkt des Beschwerdeführers auseinander zu setzen“.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Umgangsrecht von Großeltern mit Enkelkindern richtet sich nach § 1685 Abs. 1 BGB.Danach haben Großeltern nur ein Umgangsrecht mit dem Enkelkind, wenn dieses dem Wohl des Kindes dient. Die Kindeswohldienlichkeit muss positiv festgestellt werden. Es besteht zugunsten der Großeltern keine Vermutung der Kindeswohldienlichkeit.
Für die Frage, was dem Wohl des Kindes dient, kann § 1626 Abs. 3 S. 2 BGB als Auslegungshilfe herangezogen werden. Danach gehört der Umgang mit anderen Personen als den Eltern, zu denen das Kind Bindungen besitzt, zum Wohl des Kindes, wenn die Aufrechterhaltung von solchen Umgängen für seine Entwicklung förderlich ist.
Vorliegend bestehen mindestens erhebliche Zweifel, ob -insbesondere bei den beiden jüngeren Kindern P. und H.- überhaupt eine Bindung der Kinder zu ihrer Großmutter besteht. Auch wenn die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz nunmehr einzelne Umgangskontakte mit genauen Daten aufführt, ändert dies nichts daran, dass es ab 2019 und damit seit vier Jahren nur noch sporadische Kontakte (zum Teil in Briefen und Päckchen) gegeben hat. Der Kindesvater sprach der Antragstellerin gegenüber sogar ein Hausverbot aus und wechselte seine Telefonnummer, um nicht mehr Kontakt zu seiner Mutter halten zu müssen. Erst nach der Trennung der Kindeseltern kam es im Zuge einer Annäherung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn zu weiteren sporadischen, teilweise zufälligen Begegnungen in der Wohnung des Verstorbenen, am Bestattungsinstitut und auf einem Spielplatz.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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