Richtet sich das Verlangen auf Herausgabe eines Kindes an ein Elternteil in einer einstweiligen Anordnung gegen einen Dritten, so eröffnet
§ 57 Satz 2 Nr. 2 FamFG nicht den Beschwerdeweg.
Enthält die einstweilige Anordnung zu ihrer Durchsetzung flankierende Maßnahmen gem.
§ 49 Abs. 2 Satz 3 FamFG wie etwa eine Durchsuchungserlaubnis und die Gestattung der Anwendung unmittelbaren Zwanges, sind diese nicht außerhalb der für die Anfechtung der einstweiligen Anordnung geltenden Vorschriften isoliert anfechtbar.
Nicht sorgeberechtigte Großeltern sind durch eine einstweilige Übertragung der
elterlichen Sorge von der Kindsmutter auf den Kindsvater nicht in ihren Rechten beeinträchtigt.