Liegen die Voraussetzungen des
§ 18 Abs. 2 VersAusglG bei Grundrenten-Entgeltpunkten vor, dann kann die Ermessensentscheidung im Einzelfall dazu führen, dass der Verwaltungsaufwand des Versorgungsträgers zu einem Ausschluss des Anrechts wegen Geringfügigkeit führt (Anschluss an BGH, 05.06.024 - Az:
XII ZB 277/23), wenn dieser geltend gemacht wird.
Es erschließt sich bereits aus den Gesetzesmaterialien, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit den bei der jährlichen Einkommensanrechnung nach § 97 a SGB VI entfalteten Tätigkeiten selbst von einem erheblichen laufenden Verwaltungsaufwand für die Träger der
Rentenversicherung ausgeht.
Soweit der Senat bisher in früheren Entscheidungen von einem Ausgleich, trotz Geringwertigkeit nicht abgesehen hat, wurde in den Verfahren sämtlich durch die Rentenversicherung ein erheblicher Verwaltungsaufwand nicht geltend gemacht.