Für die Beurteilung der Dynamik eines
Anrechts darf dessen bisherige Wertentwicklung über einen angemessenen Vergleichszeitraum zwar als Indiz herangezogen werden. Die Daten der Vergangenheit dürfen aber nicht ohne weiteres fortgeschrieben werden. Erforderlich ist eine Prognose des Tatrichters, die alle hierfür bedeutenden Umstände berücksichtigt.
Macht deshalb ein Versorgungsträger individuelle, in seiner Rechtsform, seiner Mitgliederstruktur und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen liegende Umstände geltend, die gegen ein Fortschreiben der bisherigen Steigerungsraten für die Zukunft sprechen, hat der Tatrichter im Rahmen seiner Pflicht zur Amtsermittlung die erforderlichen Feststellungen zu treffen, um seine Prognoseentscheidung auf eine ausreichende Tatsachengrundlage zu stellen.