Bei der externen Teilung privater Rentenversicherungen ist die Beteiligung an den Bewertungsreserven stets in den Ausgleichswert einzubeziehen, unabhängig davon, ob der Vertrag vor oder nach dem 1. Januar 2008 abgeschlossen wurde. Der Anspruch auf Beteiligung an den Bewertungsreserven ist nicht offen tenorierbar, sondern mit dem Wert bei Ehezeitende festzusetzen. Wertsteigerungen bis zum Entscheidungszeitpunkt bleiben unberücksichtigt (vgl. BGH, 29.02.2012 - Az:
XII ZB 609/10).
Für die Bewertung eines Anrechts aus einer privaten Rentenversicherung verweist
§ 46 VersAusglG auf die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes. Danach bemisst sich der Rückkaufswert grundsätzlich nach dem Deckungskapital (§ 169 Abs. 3 S. 1 VVG). Bei fondsgebundenen Versicherungen kommt es auf den Zeitwert an (§ 169 Abs. 4 VVG). Auch für Altverträge nach § 176 VVG a. F. gilt die Berechnung auf Grundlage des nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelten Deckungskapitals. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass der Rückkaufswert mindestens die Hälfte des Deckungskapitals erreichen muss (BGH, 29.02.2012 - Az:
XII ZB 609/10; BGH, 12.10.2005 - Az: IV ZR 162/03).
Zum Rückkaufswert gehören neben Deckungskapital und Überschussanteilen auch die hälftigen Bewertungsreserven (§ 153 Abs. 3 S. 2 VVG). Bewertungsreserven entstehen, wenn die Zeitwerte der Kapitalanlagen den Anschaffungswert übersteigen, und sind aufgrund der Kapitalmarktschwankungen volatil. § 153 Abs. 3 S. 2 VVG findet auch auf Altverträge Anwendung, wenn eine Überschussbeteiligung vereinbart ist (Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGVVG). Bei der externen Teilung, die wirtschaftlich einem Teilrückkauf gleichkommt, besteht kein Anlass, die Bewertungsreserven auszunehmen. Andernfalls würde dem Ausgleichsberechtigten ein tatsächlicher Wertvorteil entzogen, der bei einem Rückkauf realisiert würde.
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