Der zum Vollzug der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlende Ausgleichswert ist grundsätzlich ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen. Schließlich wird der Ausgleichswert erst nach Rechtskraft der Scheidung gezahlt. Daher muss die Wertsteigerung vom Ende der Ehezeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung ebenfalls entsprechend berücksichtigt werden. Andernfalls würde der Vorteil der weiteren Verzinsung alleine beim Ausgleichspflichtigen verbleiben.
BGH, 07.09.2011 - Az: XII ZB 546/10
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