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Versorgungsausgleich und die Entgeltpunkte für langjährige Versicherung

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Ein Anrecht aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung erfüllt regelmäßig die Anforderungen an die Ausgleichsreife im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 VersAusglG. Es ist kein verfallbares Anrecht im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG, weil sich insbesondere die in der Leistungsphase vorzunehmende Einkommensanrechnung gemäß § 97 a SGB VI von vornherein nicht auf die Bezugsgröße des Anrechts - nämlich Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung - auswirken kann und deshalb die hinreichende Verfestigung des Stammrechts als solches nicht infrage stellt. Es kann in der Regel auch nicht festgestellt werden, dass die nach § 97 a SGB VI vorgesehene Einkommensanrechnung ganz oder teilweise zu einer Unwirtschaftlichkeit des Ausgleichs im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG führen wird. Ob es zu einer Einkommensanrechnung kommt, ergibt sich erst im laufenden Leistungsbezug und kann sich zudem jährlich ändern.

Die in der Rentenbezugsphase gemäß § 97 a SGB VI vorzunehmende Prüfung einer Einkommensanrechnung auf einen Rentenanteil aus dem Zuschlag nach § 76 g SGB VI bringt für den Träger der Rentenversicherung einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand mit sich, der im Rahmen der nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vorzunehmenden Ermessensausübung zu berücksichtigen ist. Neben den Belangen der Verwaltungseffizienz sind insbesondere die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten einschließlich ihrer Versorgungssituation in den Blick zu nehmen, so dass es im Rahmen der Abwägung unter anderem für einen Ausgleich sprechen kann, dass der Ausgleichsberechtigte dringend auch auf Bagatellbeträge angewiesen ist. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung sind aber auch das Votum der beteiligten Eheleute und des Versorgungsträgers von Bedeutung, so dass ein Absehen vom Ausgleich gerechtfertigt sein kann, wenn die Ehegatten übereinstimmend und eindeutig zum Ausdruck bringen, kein Interesse am Ausgleich von Bagatellversorgungen zu haben, während es umgekehrt für die Durchführung des Ausgleichs sprechen kann, wenn der beteiligte Versorgungsträger ausdrücklich seine Bereitschaft zur internen Teilung eines bei ihm bestehenden Bagatellanrechts erklärt.


BGH, 12.06.2024 - Az: XII ZB 496/22

ECLI:DE:BGH:2024:120624BXIIZB496.22.0

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Hussain

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