Die Durchführung der externen Teilung „nach Maßgabe“ einer Teilungsordnung des Quellversorgungsträgers stellt einen Eingriff in die Rechtsstellung des Zielversorgungsträgers dar, weil die Teilungsordnung Anordnungen über die Berechnung des konkreten Zahlbetrags enthalten kann.
Bei einer konventionellen Rentenversicherung kann bei gewöhnlicher Verfahrensdauer die Verzinsung des gesamten Ausgleichswerts mit dem Garantiezins angeordnet werden, auch wenn hierin an sich nicht zu verzinsende Überschussanteile und Bewertungsreserven enthalten sind.
Bei einer konventionellen Rentenversicherung kann bei gewöhnlicher Verfahrensdauer die Verzinsung des gesamten Ausgleichswerts mit dem Garantiezins angeordnet werden, auch wenn hierin an sich nicht zu verzinsende Überschussanteile und Bewertungsreserven enthalten sind.
OLG Nürnberg, 09.02.2024 - Az: 11 UF 891/23
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