§ 18 VersAusglG ist seinem Wortlaut entsprechend als Sollvorschrift anzuwenden. Die Durchführung des
Versorgungsausgleichs trotz eines geringwertigen
Anrechts oder einer geringen Wertdifferenz gleichartiger Anrechte bedarf eines rechtfertigenden Grundes (entgegen BGH, 05.06.2024 - Az:
XII ZB 277/23).
Hierzu führte das Gericht aus:
§ 18 Abs. 2 VersAusglG regelt, dass das Familiengericht ein Anrecht mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen soll. Gesetzesziel ist vornehmlich die Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für den Versorgungsträger, der mit der Teilung eines Anrechts und der Aufnahme eines Anwärters in das Versorgungssystem verbunden sein kann. Dabei soll auch die Entstehung sogenannter Splitterversorgungen vermieden werden, in denen der geringe Vorteil für den ausgleichsberechtigten Ehegatten in keinem Verhältnis zu dem ausgleichsbedingten Verwaltungsaufwand des Versorgungsträgers steht. Die Sollvorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG räumt dem Familiengericht einen Ermessensspielraum ein, ob von einem Ausgleich des geringfügigen Anrechts abgesehen wird oder nicht.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist im Rahmen des § 18 VersAusglG zu berücksichtigen, dass der Nichtausgleich geringfügiger Anrechte eine Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz darstellt und damit, entgegen dem Wortlaut des § 18, die Ausnahme darstellen soll und einer besonderen Rechtfertigung bedarf. Dieser Sichtweise ist der Senat bereits in der Vergangenheit unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu
§ 17 VersAusglG entgegengetreten, wonach die Höhe potentieller Transferverluste bei externer Teilung betrieblicher Anrechte im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG (bei einer doppelt so hohen Wertgrenze wie bei § 18 VersAusglG) nicht aufklärungsbedürftig ist und hat dies als Argument dafür angeführt, dass nicht jede Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedarf.
Der Bundesgerichtshof misst den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Hinnehmbarkeit von Transferverlusten bei externer Teilung betrieblicher Versorgungsanrechte für die Beurteilung des Stellenwertes des Halbteilungsgrundsatzes im Rahmen von § 18 VersAusglG hingegen keine Relevanz bei (BGH, 05.06.2024 - Az:
XII ZB 277/23). Er vertritt - unter Hinweis auf die Vorstellungen des Gesetzgebers - die Auffassung, der Halbteilungsgrundsatz sei (lediglich) einfachgesetzlich verankert; er solle nach dem Willen des Gesetzgebers aber grundsätzlich der bei der Auslegung einzelner Vorschriften und bei Ermessensentscheidungen stets zu berücksichtigender „Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts“ bleiben.
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