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§ 17 Besondere Fälle der externen Teilung von Betriebsrenten

Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)

Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.

Dr. Rochus SchmitzMartin BeckerDr. Jens-Peter Voß

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