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Grob fahrlässig ausgeparkt: Arbeitnehmer haftet für den Schaden am Dienstwagen

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Ein Arbeitnehmer haftet für einen Schaden am Dienstfahrzeug in voller Höhe des vom Arbeitgeber geltend gemachten Selbstbehalts, wenn er rückwärts ausparkt, ohne sich zuvor über die Freiheit des Fahrwegs zu vergewissern. Ein solches Verhalten stellt grobe Fahrlässigkeit dar, die im Rahmen der arbeitsrechtlichen Haftungsprivilegierung regelmäßig zur vollen Ersatzpflicht führt.

Welche Grundsätze sieht die innerbetriebliche Arbeitnehmerhaftung vor?

Verletzt ein Arbeitnehmer eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis, kann der Arbeitgeber gemäß § 280 Abs. 1 BGB grundsätzlich Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Abweichend von der allgemeinen zivilrechtlichen Haftung sieht § 619a BGB vor, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nur dann zum Ersatz verpflichtet ist, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Zu den ungeschriebenen Nebenpflichten eines Arbeitnehmers gehört es, ihm überlassene Gegenstände, die er zur Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung benötigt - etwa ein Dienstfahrzeug - pfleglich zu behandeln und nicht zu beschädigen. Beschädigt ein Arbeitnehmer in Ausübung seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit ein ihm überlassenes Fahrzeug, liegt hierin eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB.

Da eine uneingeschränkte Anwendung der allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsgrundsätze - wonach der Schuldner bereits für leichte Fahrlässigkeit haftet - im Arbeitsverhältnis als zu streng empfunden wird, haben Rechtsprechung und Literatur Haftungserleichterungen entwickelt. Grundlage hierfür ist die Erwägung, dass die Eigenart der vom Arbeitnehmer zu leistenden Dienste es mit sich bringt, dass auch dem sorgfältigen Arbeitnehmer Fehler unterlaufen, mit denen auf Grund menschlicher Unzulänglichkeit gerechnet werden muss. Hinzu kommt das vom Arbeitgeber durch sein Weisungsrecht geschaffene betriebliche Risikopotenzial, dem sich der Arbeitnehmer nicht entziehen kann, sowie der Umstand, dass eine vollständige Überwälzung des Haftungsrisikos für den Arbeitnehmer die wirtschaftliche Existenzvernichtung bedeuten könnte.

In Anlehnung an die frühere Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts gilt seither ein dreistufiges Haftungsmodell (vgl. BAG, 25.09.1997 - Az: 8 AZR 288/96):
  • Leichteste Fahrlässigkeit: Der Arbeitnehmer haftet nicht. Sie liegt vor, wenn es sich um geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Arbeitnehmer unterlaufen können.
  • Mittlere Fahrlässigkeit: Es tritt eine anteilige Haftung ein. Der Haftungsanteil ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu bestimmen, insbesondere nach der Versicherbarkeit durch den Arbeitgeber, der Höhe des Verdienstes, dem Vorverhalten des Arbeitnehmers und dessen sozialen Verhältnissen. Eine anteilige Haftung bedeutet dabei keineswegs automatisch eine hälftige Haftung.
  • Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz: Der Arbeitnehmer haftet in der Regel voll, wobei auch hier eine summenmäßige Begrenzung in Betracht kommen kann.
Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine besonders schwerwiegende und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, der Arbeitnehmer also diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die jedem eingeleuchtet hätte. Ein bloßes Augenblicksversagen genügt hierfür nicht. Auch bei grober Fahrlässigkeit ist eine Haftungserleichterung nicht generell ausgeschlossen; sie kommt in Betracht, wenn zwischen Verdienst und Schadenshöhe ein deutliches Missverhältnis besteht und die Existenz des Arbeitnehmers bei voller Inanspruchnahme bedroht wäre. Vorsatz wiederum setzt das Wissen und Wollen des Schadenseintritts voraus; der vorsätzliche Verstoß gegen eine Weisung allein genügt nicht, solange nicht zusätzlich Vorsatz hinsichtlich des Schadens selbst vorliegt. Die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich der Verschuldensgrad ergibt, trägt der Arbeitgeber (vgl. Palandt, 64. Auflage, § 619a BGB, Rn. 6; Erfurter Kommentar/Preis, 17. Auflage, § 619a BGB, Rn. 21).


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ArbG Magdeburg, 07.12.2016 - Az: 11 Ca 1707/16

ECLI:DE:ARBGMAG:2016:1207.11CA1707.16.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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