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Kreisverkehr-Unfall beim Spurwechsel in Spanien - wer haftet?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Bei einem Verkehrsunfall im EU-Ausland richtet sich die Haftung nach dem Recht des Unfallortes. Der Geschädigte kann seinen Anspruch im Wege eines Direktanspruchs unmittelbar gegen den gegnerischen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer geltend machen.

Wechselt ein Verkehrsteilnehmer innerhalb eines Kreisverkehrs die Fahrspur, ohne die Vorfahrt des auf der Zielspur bereits fahrenden Fahrzeugs zu beachten, haftet er nach spanischem Recht für den entstandenen Schaden allein.

Anwendbares Recht bei grenzüberschreitenden Verkehrsunfällen

Ereignet sich ein Verkehrsunfall im EU-Ausland, bestimmt sich die Haftung nach dem Recht des Unfallortes. Für Verkehrsunfälle in Spanien ist dies das spanische Gesetz über die zivilrechtliche Haftung und die Versicherung beim Verkehr von Motorfahrzeugen in Verbindung mit den Vorschriften des Código Civil (CC). Die zentrale Haftungsnorm bildet Art. 1902 CC, wonach ein Anspruch auf Schadensersatz voraussetzt, dass der Schädiger ein rechtswidriges und ihm vorwerfbares Verhalten gesetzt hat, hieraus ein Schaden entstanden ist und zwischen Verhalten und Schaden ein hinreichender Kausalzusammenhang besteht. Anders als im deutschen Recht existiert im spanischen Haftungsrecht für Kraftfahrzeugunfälle keine Gefährdungshaftung ohne Verschuldenserfordernis; der Geschädigte trägt vielmehr grundsätzlich die Beweislast für das schuldhafte Verhalten des Unfallgegners.

Direktanspruch gegen den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer

Das spanische Recht gewährt dem Geschädigten einen Direktanspruch gegen die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Schädigers. Voraussetzung ist auch hier ein dem Versicherungsnehmer zurechenbares, schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten sowie ein kausal hierauf beruhender Schaden. Hat der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Spaniens, genügt für die Geltendmachung des Anspruchs die Anzeige gegenüber dem im Aufenthaltsstaat des Geschädigten bestellten Repräsentanten des Versicherers.

Spurwechsel im Kreisverkehr - Vorfahrtsregelung nach spanischem Recht

Eine besondere Regelung für den Fahrspurwechsel innerhalb eines Kreisverkehrs sieht das spanische Straßenverkehrsrecht nicht vor; anwendbar ist die allgemeine Vorschrift des Art. 74 RD 1428/2003. Danach hat der Fahrzeugführer vor einem Spurwechsel den nachfolgenden Verkehr rechtzeitig durch Anzeige zu warnen (Nr. 1) und die Vorfahrt desjenigen zu beachten, der bereits die Fahrspur befährt, auf die gewechselt werden soll (Nr. 2). Verstöße gegen diese Pflichten gelten nach Nr. 3 der Vorschrift in Verbindung mit Art. 65 Nr. 4 lit. c RDLeg 339/1990 als schwerwiegend.

Vorliegend betraf dies einen Fahrzeugführer, der innerhalb eines dreispurigen Kreisverkehrs von der inneren auf eine andere Fahrspur wechselte und dabei mit einem Fahrzeug kollidierte, das sich bereits auf der Zielspur befand. Die bloße Tatsache, dass ein Fahrzeug zeitlich vor einem anderen in den Kreisverkehr eingefahren ist, begründet für sich genommen keinen Vorfahrtsvorrang gegenüber einem Fahrzeug, das sich zum Kollisionszeitpunkt bereits auf der vom Wechselnden zu befahrenden Spur befindet.

Umfang des Schadensersatzes bei fiktiver Abrechnung

Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzes unterliegt nach spanischem Recht der tatrichterlichen Würdigung des Einzelfalls. Anerkannt ist, dass eine Begrenzung des Ersatzanspruchs auf die Kosten eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt in Betracht kommt, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert erheblich übersteigen und deshalb als unverhältnismäßig erscheinen. Überschreiten die Bruttoreparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht wesentlich und wird das Fahrzeug nach dem Unfall weiterhin in verkehrssicherem Zustand genutzt, steht dies der Erstattung der (fiktiven) Nettoreparaturkosten nicht entgegen.

Verzugszinsen nach spanischem Versicherungsvertragsrecht

Die Verzinsung des Schadensersatzanspruchs richtet sich nach Art. 20 des spanischen Versicherungsvertragsgesetzes (LCS) sowie ergänzend nach Art. 7 und 9 RDLeg 8/2004. Der Versicherer gerät danach in Verzug, wenn er dem Geschädigten nicht innerhalb von drei Monaten ab Kenntniserlangung beziehungsweise ab konkreter Geltendmachung des Schadens ein begründetes Entschädigungsangebot unterbreitet oder die Regulierung ohne hinreichende, den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung ablehnt. Eine Ablehnung, die sich auf pauschale Erwägungen zur angeblichen Widersprüchlichkeit des Vorbringens stützt, ohne die gesetzlich geforderte inhaltliche Begründung zu liefern, genügt diesen Anforderungen nicht und löst Verzugszinsen aus. Die Höhe des Verzugszinses bestimmt sich nicht nach der allgemeinen Regelung des Art. 1108 CC, sondern nach der spezielleren Vorschrift des Art. 20 Nr. 4 LCS in Verbindung mit Art. 20 Nr. 4 Ley 50/1980. Maßgeblich ist der zum Zeitpunkt der Fälligkeit geltende gesetzliche gesetzliche Zinssatz, erhöht um 50 Prozent; nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Unfallereignis darf der Zinssatz 20 Prozent nicht unterschreiten.


AG Solingen, 27.06.2018 - Az: 13 C 455/15

ECLI:DE:AGSG:2018:0627.13C455.15.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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