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Fahrrad und Bahnübergang: Wer haftet, wenn Spurrillen zu breit sind?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Einen Bahnübergang mit Spurrillen zu überqueren, die die internen Vorgaben des Betreibers überschreiten, begründet keine haftungsrelevante Verkehrssicherungspflichtverletzung, wenn die Gefahrensituation für einen aufmerksamen Radfahrer erkennbar ist und durch angepasste Fahrweise oder Absteigen bewältigt werden kann. Die allgemeinen Gefahren des Schienenkörpers müssen Radfahrer kennen und durch eigenes Verhalten kompensieren.

Verkehrssicherungspflicht an Bahnübergängen

Die Haftung eines Bahnnetzbetreibers nach § 823 Abs. 1 BGB für Unfälle an Bahnübergängen setzt voraus, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegt. Diese Pflicht verpflichtet denjenigen, der eine Gefahrenlage schafft, diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die ein umsichtiger, verständiger und in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, ist dabei weder erreichbar noch rechtlich geboten.

Die Verkehrssicherungspflicht beschränkt sich auf Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines hinreichend sicheren Zustandes für Nutzer, die ihrerseits die erforderliche Sorgfalt walten lassen. Der Verkehrssicherungspflichtige muss nur solche Gefahren ausräumen oder vor ihnen warnen, die für den Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Die Verkehrssicherungspflicht dient nicht dazu, das allgemeine Lebensrisiko auf den Sicherungspflichtigen abzuwälzen.

Allgemeine Gefahr auf Bahngleisen als bekanntes Risiko

Aus Bahngleisen ergeben sich für Zweiradfahrer zwangsläufig spezifische Gefahren, insbesondere eine geringere Reifenhaftung mit daraus folgender Rutschgefahr sowie die Möglichkeit, mit dem Reifen in die Schienenspur zu geraten und dadurch die Lenkfähigkeit zu verlieren. Diese allgemeinen Gefahren sind jedem Radfahrer bekannt oder müssen ihm bekannt sein; er hat sie hinzunehmen und muss seine Fahrweise darauf einzurichten. Dies gilt auch für die besonderen Gefahren, die sich erfahrungsgemäß aus der Anbindung des Straßenbelags an die Schienen ergeben. Es wird von Radfahrern erwartet, erkennbaren Gefahren durch geeignete Fahrweise zu begegnen, ohne dass es hierzu spezifischer Sicherungsmaßnahmen oder Warnhinweise bedarf.

Verlaufen die Gleise eines Bahnübergangs in einem spitzen Winkel zur Fahrbahn, ist dieser Umstand für einen aufmerksamen Verkehrsteilnehmer erkennbar. Darauf kann sich ein Radfahrer einstellen, indem er die einzelnen Schienen in einem geeigneten, möglichst rechten Winkel anfährt oder - sofern dies im Einzelfall erforderlich wird - sein Fahrrad schiebt. Ein erhebliches Versetzen bis zur Straßenmitte ist hierfür nicht notwendig; auch das kurzzeitige Absteigen ist einem sorgfältigen Fahrradfahrer zuzumuten, wenn ein andernfalls nötiges Queren den übrigen Fahrzeugverkehr behindern oder gefährden würde.


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OLG Naumburg, 20.10.2014 - Az: 12 U 38/14

ECLI:DE:OLGNAUM:2014:1020.12U38.14.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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