Bei einem Skiunfall in Österreich zwischen deutschen Staatsangehörigen sind gemäß Art. 40 Abs. 2 S. 1 EGBGB die deutschen Haftungsnormen anzuwenden, während sich die Frage des Verschuldens nach den Verhaltensregeln des österreichischen Unfallortes richtet. Fehlen spezielle Rechtsnormen am Unfallort, sind hierfür die Regeln des internationalen Ski-Verbandes FIS heranzuziehen, insbesondere die Pflichten des von hinten kommenden und überholenden Skifahrers.
Welches Recht gilt bei einem Skiunfall im Ausland?
Ereignet sich ein Skiunfall zwischen deutschen Staatsangehörigen im Ausland, stellt sich zunächst die Frage des anwendbaren Rechts. Gemäß Art. 40 Abs. 2 S. 1 EGBGB gelten für Schadensersatzansprüche von deutschen Staatsangehörigen aus einem im Ausland erlittenen Unfall die deutschen Haftungsnormen, sofern beide Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (vgl. OLG Düsseldorf, 03.02.1989 - Az: 22 U 261/88). Damit richtet sich die materielle Anspruchsgrundlage - im vorliegend zu beurteilenden Fall handelte es sich um Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB - nach deutschem Deliktsrecht, obwohl sich der Unfall im Ausland ereignet hat.Nach welchen Maßstäben wird das Verschulden beurteilt?
Trotz der Anwendbarkeit deutschen Haftungsrechts ist für die Frage des Verschuldens und eines etwaigen Mitverschuldens nicht ohne weiteres auf inländische Maßstäbe zurückzugreifen. Maßgeblich sind insoweit die Verhaltensregeln des Unfallortes, hier also des österreichischen Rechts (vgl. OLG Düsseldorf, 03.02.1989 - Az: 22 U 261/88). Existieren am Unfallort keine speziellen gesetzlichen Verhaltensregeln für Skifahrer, sind ergänzend die Regeln des internationalen Ski-Verbandes FIS heranzuziehen. Diese FIS-Regeln haben zu einer Konkretisierung der Verhaltenspflichten von Skifahrern - auch in Österreich - geführt und dienen damit als Auslegungshilfe für die Bestimmung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.Welche Sorgfaltspflichten treffen den überholenden Skifahrer?
Von zentraler Bedeutung sind dabei die FIS-Regeln Nr. 3 und Nr. 4. Nach FIS-Regel Nr. 3 muss der von hinten kommende Skifahrer seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährdet. Nach FIS-Regel Nr. 4 darf ein Überholen nur mit einem Abstand erfolgen, der dem überholten Skifahrer für sämtliche eigenen Bewegungen ausreichenden Raum lässt. Diese Regeln begründen mithin eine gesteigerte Sorgfaltspflicht des von hinten kommenden bzw. überholenden Skifahrers gegenüber dem vorausfahrenden Skifahrer, der seinerseits regelmäßig nicht zu besonderer Rücksichtnahme auf nachfolgenden Verkehr verpflichtet ist, den er nicht sehen kann.Urteil freischalten
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