Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 415.597 Anfragen

Kollision auf der Piste - Wann haften Skifahrer für Verstöße gegen die FIS-Regeln?

Reiserecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Bei einem Skiunfall in Österreich zwischen deutschen Staatsangehörigen sind gemäß Art. 40 Abs. 2 S. 1 EGBGB die deutschen Haftungsnormen anzuwenden, während sich die Frage des Verschuldens nach den Verhaltensregeln des österreichischen Unfallortes richtet. Fehlen spezielle Rechtsnormen am Unfallort, sind hierfür die Regeln des internationalen Ski-Verbandes FIS heranzuziehen, insbesondere die Pflichten des von hinten kommenden und überholenden Skifahrers.

Welches Recht gilt bei einem Skiunfall im Ausland?

Ereignet sich ein Skiunfall zwischen deutschen Staatsangehörigen im Ausland, stellt sich zunächst die Frage des anwendbaren Rechts. Gemäß Art. 40 Abs. 2 S. 1 EGBGB gelten für Schadensersatzansprüche von deutschen Staatsangehörigen aus einem im Ausland erlittenen Unfall die deutschen Haftungsnormen, sofern beide Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (vgl. OLG Düsseldorf, 03.02.1989 - Az: 22 U 261/88). Damit richtet sich die materielle Anspruchsgrundlage - im vorliegend zu beurteilenden Fall handelte es sich um Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB - nach deutschem Deliktsrecht, obwohl sich der Unfall im Ausland ereignet hat.

Nach welchen Maßstäben wird das Verschulden beurteilt?

Trotz der Anwendbarkeit deutschen Haftungsrechts ist für die Frage des Verschuldens und eines etwaigen Mitverschuldens nicht ohne weiteres auf inländische Maßstäbe zurückzugreifen. Maßgeblich sind insoweit die Verhaltensregeln des Unfallortes, hier also des österreichischen Rechts (vgl. OLG Düsseldorf, 03.02.1989 - Az: 22 U 261/88). Existieren am Unfallort keine speziellen gesetzlichen Verhaltensregeln für Skifahrer, sind ergänzend die Regeln des internationalen Ski-Verbandes FIS heranzuziehen. Diese FIS-Regeln haben zu einer Konkretisierung der Verhaltenspflichten von Skifahrern - auch in Österreich - geführt und dienen damit als Auslegungshilfe für die Bestimmung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.

Welche Sorgfaltspflichten treffen den überholenden Skifahrer?

Von zentraler Bedeutung sind dabei die FIS-Regeln Nr. 3 und Nr. 4. Nach FIS-Regel Nr. 3 muss der von hinten kommende Skifahrer seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährdet. Nach FIS-Regel Nr. 4 darf ein Überholen nur mit einem Abstand erfolgen, der dem überholten Skifahrer für sämtliche eigenen Bewegungen ausreichenden Raum lässt. Diese Regeln begründen mithin eine gesteigerte Sorgfaltspflicht des von hinten kommenden bzw. überholenden Skifahrers gegenüber dem vorausfahrenden Skifahrer, der seinerseits regelmäßig nicht zu besonderer Rücksichtnahme auf nachfolgenden Verkehr verpflichtet ist, den er nicht sehen kann.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


LG Mönchengladbach, 31.08.2011 - Az: 11 O 252/08

ECLI:DE:LGMG:2011:0831.11O252.08.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus WDR2 Mittagsmagazin 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.269 Bewertungen)

Hervorragende Beratung. Das Antwortschreiben war ausführlich, völlig ausreichend und zudem so empathisch, als wäre man persönlich in der Kanzlei ...
Dr. Peter Leithoff , Mainz
Ich bin sehr zufrieden. Das ging schnell kompetent und der Preis war angemessen und jetzt kann ich beruhigt in den Urlaub fahren. Empfehle ich auf ...
Verifizierter Mandant