Missachtet der Wartepflichtige an einer Kreuzung ohne Vorfahrtregelung die Regel „rechts vor links“, spricht der Anscheinsbeweis gegen ihn. Schneidet jedoch der Vorfahrtberechtigte beim Linksabbiegen die Kurve und gerät dabei auf die linke Fahrbahnseite des Einmündungstrichters, erhöht dies die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs erheblich und führt zu einer hälftigen Mithaftung. Lässt ein Geschädigter sein Fahrzeug im eigenen Reparaturbetrieb instand setzen, kann er die Kosten einer Fremdreparatur in voller Höhe ersetzt verlangen, sofern der Betrieb im Reparaturzeitraum ausgelastet war.
Ein unabwendbares Ereignis setzt voraus, dass sich der Fahrzeugführer wie ein „Idealfahrer“ verhalten hat - also mit über die verkehrsübliche Sorgfalt hinausgehender Umsicht. Die Prüfung erstreckt sich dabei nicht nur auf das Verhalten in der akuten Gefahrensituation, sondern auch darauf, ob ein Idealfahrer überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre. Die Beweislast für die Unabwendbarkeit trägt derjenige, der sich hierauf beruft (vgl. OLG München, 12.08.2011 - Az: 10 U 3150/10).
Der Vorfahrtbereich des aus einer trichterförmigen Einmündung nach links Abbiegenden umfasst die gesamte Fläche der Fahrbahn bis zu den Endpunkten dieser Erweiterung, einschließlich der für den Wartepflichtigen rechten Fahrbahnhälfte. Das Vorfahrtrecht geht auch dann nicht verloren, wenn der Vorfahrtberechtigte beim Abbiegen die linke Fahrbahnseite benutzt; der Wartepflichtige muss sich vielmehr darauf einstellen, dass der Bevorrechtigte beim Abbiegen möglicherweise die Kurve schneidet. Dies gilt auch im Anwendungsbereich der sogenannten „halben Vorfahrt“ nach der Regel „rechts vor links“, wobei sich die Vorfahrt des von rechts Einbiegenden außerhalb der Einmündungsfläche nur auf die ihm für seine weitere Fahrt zustehende Fahrbahnbreite erstreckt.
Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall an einer ungeregelten Kreuzung
Bei einem Zusammenstoß zweier Kraftfahrzeuge im fließenden Verkehr richtet sich die Haftung der beteiligten Fahrzeughalter nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG. Danach hängt der Umfang der Ersatzpflicht davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Kann keine der Parteien nachweisen, dass der Unfall für sie ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellte, sind die jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge im Rahmen einer Gesamtabwägung gegenüberzustellen.Ein unabwendbares Ereignis setzt voraus, dass sich der Fahrzeugführer wie ein „Idealfahrer“ verhalten hat - also mit über die verkehrsübliche Sorgfalt hinausgehender Umsicht. Die Prüfung erstreckt sich dabei nicht nur auf das Verhalten in der akuten Gefahrensituation, sondern auch darauf, ob ein Idealfahrer überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre. Die Beweislast für die Unabwendbarkeit trägt derjenige, der sich hierauf beruft (vgl. OLG München, 12.08.2011 - Az: 10 U 3150/10).
Welche Bedeutung hat die Vorfahrtregel „rechts vor links“ für den Anscheinsbeweis?
An Kreuzungen und Einmündungen ohne Verkehrsregelung hat gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO Vorfahrt, wer von rechts kommt. Verstößt der Wartepflichtige gegen diese Vorfahrtregel, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein schuldhaftes Verhalten des Wartepflichtigen. Der Anscheinsbeweis kann nur durch den Nachweis atypischer Umstände erschüttert werden, die einen anderen als den typischen Geschehensablauf ernsthaft möglich erscheinen lassen. Eine bloße technische Plausibilität der eigenen Unfallschilderung genügt hierfür nicht, wenn zugleich Widersprüche innerhalb des eigenen Sachvortrags - etwa hinsichtlich der Kollisionsgeschwindigkeiten - bestehen bleiben.Der Vorfahrtbereich des aus einer trichterförmigen Einmündung nach links Abbiegenden umfasst die gesamte Fläche der Fahrbahn bis zu den Endpunkten dieser Erweiterung, einschließlich der für den Wartepflichtigen rechten Fahrbahnhälfte. Das Vorfahrtrecht geht auch dann nicht verloren, wenn der Vorfahrtberechtigte beim Abbiegen die linke Fahrbahnseite benutzt; der Wartepflichtige muss sich vielmehr darauf einstellen, dass der Bevorrechtigte beim Abbiegen möglicherweise die Kurve schneidet. Dies gilt auch im Anwendungsbereich der sogenannten „halben Vorfahrt“ nach der Regel „rechts vor links“, wobei sich die Vorfahrt des von rechts Einbiegenden außerhalb der Einmündungsfläche nur auf die ihm für seine weitere Fahrt zustehende Fahrbahnbreite erstreckt.
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LG Nürnberg-Fürth, 27.02.2019 - Az: 2 O 3466/17
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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