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Verkehrsunfall mit Falschparker in der Spielstraße - wer haftet?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Ein Parkverstoß in einem verkehrsberuhigten Bereich außerhalb der gekennzeichneten Flächen begründet keine Mithaftung des Geschädigten, wenn ein anderes Fahrzeug beim Rückwärtsfahren mit dem geparkten Fahrzeug kollidiert. Das Parkverbot dient dem Schutz von Fußgängern und nicht der Rücksichtnahme zwischen Kraftfahrzeugführern, sodass sich der Unfallverursacher hierauf nicht berufen kann.

Haftung nach einem Unfall im verkehrsberuhigten Bereich

Wird ein geparktes Fahrzeug durch ein rückwärtsfahrendes Fahrzeug beschädigt, richtet sich die Haftung nach §§ 7, 18 StVG. Danach haftet der Halter des schädigenden Fahrzeugs für Schäden, die beim Betrieb seines Kraftfahrzeugs entstehen. Eine Kürzung des Ersatzanspruchs kommt in Betracht, wenn dem Geschädigten ein eigener Verursachungsbeitrag zur Last fällt, der im Rahmen der Abwägung nach § 17 StVG zu berücksichtigen ist.

Begründet ein Parkverstoß in einem verkehrsberuhigten Bereich eine Mithaftung?

In einem durch Verkehrszeichen 325.1 zu § 42 Abs. 2 StVO ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereich (Spielstraße) ist das Parken außerhalb der hierfür gekennzeichneten Flächen nach Nr. 4 der Erläuterungen zu diesem Zeichen unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift begründet jedoch nicht automatisch eine Mithaftung im Verhältnis zu anderen Kraftfahrzeugführern. Entscheidend ist der Schutzzweck der Norm: Das Parkverbot korrespondiert mit der in Nr. 2 der Erläuterungen zu Zeichen 325.1 enthaltenen Regelung, wonach Fahrzeugführer Fußgänger weder gefährden noch behindern dürfen. Der verkehrsberuhigte Bereich ist als Sonderfläche ausgestaltet, auf der Fußgänger die gesamte Straßenbreite nutzen und Kinder überall spielen dürfen. Das Parkverbot außerhalb gekennzeichneter Flächen soll daher die übrige Fahrbahn für Fußgänger und spielende Kinder hindernisfrei halten. Eine Hindernisfreiheit im Verhältnis zu anderen Kraftfahrzeugen ist von der Regelung hingegen nicht bezweckt. Ein Kraftfahrzeugführer, der beim Rückwärtsfahren mit einem verbotswidrig geparkten Fahrzeug kollidiert, kann sich daher auf diesen Parkverstoß nicht als haftungsmindernden Umstand berufen.

Wann liegt ein Parkverstoß nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO vor?

Nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ist das Parken vor sowie - auf schmalen Fahrbahnen - auch gegenüber Grundstücksein- und -ausfahrten unzulässig. Der Begriff der schmalen Straße ist gesetzlich nicht näher definiert. Nach der Rechtsprechung ist eine Straße schmal im Sinne dieser Vorschrift, wenn einem auch nur wenig geübten Kraftfahrer das Ein- oder Ausfahren aus dem Grundstück nur durch mehrmaliges Rangieren möglich ist, wobei ein einmaliges Rangieren zumutbar bleibt (vgl. OLG Saarbrücken, 25.02.1994 - Az: Ss (Z) 227/93; OVG Rheinland-Pfalz, 11.05.1999 - Az: 7 A 12290/98.OVG). Ist die Fahrbahn hingegen so breit bemessen, dass ein Ausfahren trotz eines gegenüberliegend geparkten Fahrzeugs mit nur einmaligem Rangieren möglich bleibt, scheidet ein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO aus. Im zu entscheidenden Fall war dies bei einer Fahrbahnbreite von 5,20 m der Fall, sodass ein Parkverstoß nach dieser Vorschrift nicht vorlag.

Wie wirkt sich Rückwärtsfahren auf die Haftungsverteilung aus?

Ein Kraftfahrzeugführer, der rückwärts fährt, muss sich zwingend vergewissern, dass der Verkehrsraum hinter dem Fahrzeug frei ist. Diese Sorgfaltspflicht besteht unabhängig von den Lichtverhältnissen und gilt auch bei Dunkelheit. Kommt es infolge einer Missachtung dieser Pflicht zur Kollision mit einem stehenden Fahrzeug, trägt der Rückwärtsfahrende die Hauptverantwortung für den Unfall. Selbst wenn ein Parkverstoß des Geschädigten im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge berücksichtigt würde, kann dieser gegenüber einem derartigen Fehlverhalten des Rückwärtsfahrenden so gering wiegen, dass die Betriebsgefahr des geparkten Fahrzeugs vollständig zurücktritt.


AG Ibbenbüren, 07.09.2015 - Az: 3 C 267/15

ECLI:DE:AGST2:2015:0907.3C267.15.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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