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Indizien für eine Unfallmanipulation

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Ein technisch nicht erforderliches Ausweichmanöver in die Leitplanke sowie ein untypisch scharfer Fahrstreifenwechsel können in der Gesamtschau mit weiteren Auffälligkeiten den Nachweis einer einverständlichen Unfallmanipulation begründen. Weder das Fehlen einer persönlichen Bekanntschaft der Beteiligten noch das Fehlen einer einschlägigen Unfallhistorie stehen dieser Feststellung entgegen.

Wann liegt der Verdacht einer Unfallmanipulation nahe?

Ein Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall setzt eine rechtswidrige Eigentumsverletzung voraus. Daran fehlt es, wenn der Geschädigte in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat. Da der Nachweis einer entsprechenden Unfallabsprache ohne Geständnis eines Beteiligten regelmäßig nicht unmittelbar geführt werden kann, ist die Einwilligung im Wege des Indizienbeweises festzustellen. Erforderlich ist hierfür kein mathematisch lückenloser Nachweis, sondern ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie vollständig auszuschließen.

Welche Bedeutung kommt dem Fahrverhalten der Unfallbeteiligten zu?

Von besonderer Aussagekraft ist zunächst der eigentliche Kollisionsvorgang. Ein untypisch scharfer beziehungsweise ruckartiger Fahrstreifenwechsel, für den keine plausible äußere Veranlassung - etwa durch die Verkehrssituation oder die Streckenführung - ersichtlich ist, kann darauf hindeuten, dass die Kollision gezielt herbeigeführt werden sollte. Ergänzend kann berücksichtigt werden, ob der Unfallverursacher das andere Fahrzeug tatsächlich während des gesamten Vorgangs übersehen hat oder ob Anhaltspunkte - beispielsweise eine bereits vor der Kollision gesetzte Bremsspur - dagegensprechen.

Auch das Verhalten des vermeintlich Geschädigten nach dem Erstkontakt ist in die Bewertung einzubeziehen. Weicht das beschädigte Fahrzeug in eine Richtung aus, die aus technischer Sicht zur Vermeidung oder Minderung des Schadens nicht erforderlich gewesen wäre, spricht dies für eine bewusste Herbeiführung eines weiteren Schadensereignisses. Besonders auffällig ist es, wenn der Kontakt mit einem Hindernis - hier: einer Leitplanke - über eine längere Strecke und Zeitdauer aufrechterhalten wird, obwohl das Fahrzeug lenkfähig geblieben ist und ein natürlicher Ausweichreflex in die entgegengesetzte Richtung zu erwarten gewesen wäre. Einzelne dieser Verhaltensweisen lassen sich isoliert betrachtet regelmäßig noch nachvollziehbar erklären, etwa mit einer situativen Überforderung des Fahrers. In der Gesamtschau können sie dem Geschehen jedoch den Anschein einer abgesprochenen Kollision verleihen.


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OLG Düsseldorf, 24.06.2014 - Az: I-1 U 122/13

ECLI:DE:OLGD:2014:0624.I1U122.13.00

Vorgehend: LG Duisburg, 02.07.2013 - Az: 4 O 345/11


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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